Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/7: Änderung des Bankengesetzes und der Bankenverordnung (Fintech) · 42 Seiten
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1.4.1.3 Virtuelle Währungen
Für einen Rechtsvergleich im Bereich der virtuellen Währungen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Bericht des Bundesrates zu virtuellen Währungen vom 25. Juni 2014 in Beantwortung der Postulate Schwaab (13.3687) und Weibel (13.4070) verwiesen.
Zusammenfassend kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass es in der EU bislang keine rechtliche Grundlage gibt, welche virtuelle Währungen erfasst. In Deutschland hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im August 2013 Bitcoin als «Privatgeld» qualifiziert, das bei Transaktionen zwischen zwei Parteien als Zahlungsmittel eingesetzt werden darf. Firmen bedürfen jedoch dafür einer Genehmigung der Finanzmarktaufsicht.
Die ACPR hat verfügt, dass wer eine Handelsplattform für virtuelle Währungen in Frankreich betreiben will, dafür eine behördliche Zulassung als Zahlungsanbieter (prestataire de services de paiement) beantragen muss und die Plattform eingehende und ausgehende Zahlungen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit nur über lizenzierte Finanzdienstleister abwickeln darf.
1.4.1.4 Robo Advice
Auf EU-Ebene haben die unter dem Dach der European Supervisory Authorities (ESA) zusammengeschlossenen Banken-, Versicherungs- und Wertpapieraufsichtsbehörden im Dezember 2015 ein Diskussionspapier zum Thema Robo Advisor veröffentlicht. Ziel ist es, alle Angebote zu erfassen, die individuelle Kundendaten nutzen, um auf deren Basis eine Empfehlung zu generieren.38 Ein konkretes Regulierungsprojekt liegt indessen nicht vor.
In Deutschland liegt gemäss dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG) eine erlaubnispflichtige Anlageberatung vor, wenn eine persönliche Empfehlung zum Kaufen, Verkaufen oder Halten eines Finanzinstruments abgegeben wird, die sich auf einer Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers stützt. Nach Auffassung der BaFin stellt Robo-Advice dann eine erlaubnispflichtige Anlageberatung dar, wenn der Kunde aufgrund seiner Angaben konkrete, auf bestimmte Finanzinstrumente bezogene Anlagevorschläge erhält. Auch die Erbringung der automatisierten Finanzportfolioverwaltung bedarf einer Erlaubnis der BaFin.39
38 www.eba.europa.eu>EBA home>News & Press>Calendar>Joint Comittee Discussion Paper on automation in financial advice.
39 Vgl. für Einzelheiten ROLF H. WEBER/RAINER BAISCH, Regulierung von Robo-Advice in: Aktuelle juristische Praxis (AJP) 2016, S. 1072 ff.