Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/7: Änderung des Bankengesetzes und der Bankenverordnung (Fintech) · 42 Seiten
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diese jeweils auf einen bestimmten Geschäftstyp zugeschnitten (bspw. Crowdfunding-Plattformen oder E-Geld-Institute).
Mit der vorliegend vorgeschlagenen neuen Bewilligungkategorie (im BankG) wird hingegen ein «one-size-fits-all-Ansatz» verfolgt, indem die Bewilligung nicht an ein spezifisches Geschäftsmodell anknüpft. Wie mehrfach erwähnt sind die im Bereich Fintech bestehenden Geschäftsmodelle sehr vielfältig und es ist davon auszugehen, dass sich weitere Geschäftsmodelle entwickeln werden, die heute noch nicht absehbar sind. Um zu verhindern, dass die Regulierung mit der Zeit den technischen Entwicklungen hinterher hinkt, verzichtet die beantragte Neuregelung darauf, spezifische Geschäftsmodelle zu regulieren. Im Vergleich zum Ausland kann der Schweizer Ansatz damit als deutlich flexibler in Bezug auf mögliche neue Geschäftsmodelle und damit auch als zukunftsoffener beschrieben werden.
Infolge der unterschiedlichen Regulierungsansätze lässt sich die neue Bewilligungskategorie nicht direkt mit ausländischen Regulierungen, insbesondere jener der EU vergleichen. Grundsätzlich kann jedoch festgehalten werden, dass die Bewilligungsvoraussetzungen der neuen Bewilligungskategorie nicht strenger ausfallen als jene für das E-Geld-Institut oder für Zahlungsdienste. Insbesondere soll sich das geplante Mindestkapital (vgl. Ziff. 1.5) an den Kapitalanforderungen für vergleichbare Dienstleister in der EU orientieren.
Was das Crowdfunding betrifft, welches auf EU-Ebene nicht reguliert wird, so ist zu erwähnen, dass im Schweizer Regime bei den Bewilligungsvoraussetzungen hauptsächlich am bewilligungspflichtigen Institut angeknüpft wird. Dies ist unter ausländischen Rechtsordnungen im Bereich Crowdfunding teilweise nicht der Fall. Hier wird – UK ausgenommen – oft kein Mindestkapital der Plattform selber verlangt, sondern das Investitionsvolumen des einzelnen Anlegers oder das Projektvolumen begrenzt. Der hier vorgeschlagene Ansatz trägt dem Anlegerschutz gleichermassen Rechnung, ist aber innovationsfreundlicher.
Auch der Schweizer «Innovationsraum» unterscheidet sich grundsätzlich von den ausländischen Initiativen, insbesondere derjenigen im UK. Während die Sandbox in der Schweiz allen Marktteilnehmerinnen und -teilnehmern offen steht, keine Begleitung der FINMA vorsieht und zeitlich unbeschränkt ist, können im UK nur eine begrenzte Anzahl ausgewählter Unternehmen während einer beschränkten Zeit und unter enger Kontrolle der Aufsichtsbehörde von der Sandbox profitieren. Hier vorgeschlagen wird hingegen ein Modell, wonach alle Akteure gleich behandelt werden. Die Finanzmarktregulierung soll einen fairen Wettbewerb zwischen allen Akteuren der Finanzbranche ermöglichen.
1.5 Umsetzung
Die vorgeschlagenen Anpassungen im BankG zur Schaffung einer neuen Bewilligungskategorie zur Innovationsförderung werden auf diese Kategorie zugeschnittene Anpassungen in den Ausführungsbestimmungen namentlich in der BankV nach sich ziehen. Was dabei die Anforderungen an das durch den Bundesrat festzulegende Mindestkapital angeht (Art. 3 Abs. 2 Bst. b BankG), so ist geplant, dieses auf 5% der entgegengenommenen Publikumseinlagen, mindestens aber CHF 300 000 fest-