Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/7: Änderung des Bankengesetzes und der Bankenverordnung (Fintech) · 42 Seiten

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zusetzen. Hingegen würde von zusätzlichen Anforderungen an die eigenen Mittel (Art. 4 BankG) abgesehen. Dieser Punkt wird selbstverständlich, wie alle weiteren durch die Schaffung der neuen Bewilligungskategorie notwendigen Verordnungsänderungen, noch Gegenstand einer eigenen Vernehmlassung sein.

1.6 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats hiess am 22. September 2016 die Motion 15.4086 Für einen wettbewerbsfähigen Finanzplatz im Bereich neuer Finanztechnologien gut. Darin wird der Bundesrat beauftragt zu prüfen, durch welche Massnahmen die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes im Bereich neuer Finanztechnologien gestärkt und verbessert werden kann, und den für die Umsetzung notwendigen Handlungsbedarf aufzuzeigen.

Mit der hier präsentierten Vorlage wird der Handlungsbedarf aufgezeigt und gleichzeitig ein Vorschlag für dessen Umsetzung gemacht. Die Motion kann abgeschrieben werden.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

2.1 Bankengesetz

Art. 1a Banken

Allgemeines

Wie dargelegt (vgl. Ziff. 1.2.4) sollen Personen, die sich auf das Passivgeschäft beschränken und den Betrag von CHF 100 Mio. Einlagen nicht überschreiten, zukünftig nicht mehr als Banken gelten. Um diese Personen eindeutig von den Banken abgrenzen zu können, müssen nicht nur sie, sondern auch die Banken neu auf Gesetzesstufe definiert werden, weshalb Artikel 2 BankV mit den notwendigen Anpassungen ins BankG überführt wird.

Bst. a

Buchstabe a entspricht im Wesentlichen dem geltenden Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a BankV. Zwecks Abgrenzung von der neuen Bewilligungskategorie wird festgehalten, dass nicht mehr automatisch als Bank gilt, wer Publikumseinlagen entgegennimmt oder sich öffentlich dafür empfiehlt, sondern nur, wer Publikumseinlagen von mehr als CHF 100 Mio. entgegennimmt. Nicht von Bedeutung für die Qualifikation als Bank ist, ob zusätzlich zum Passivgeschäft auch noch das Aktivgeschäft betrieben wird. Zur Begründung des Grenzwertes vgl. die Ausführungen zu Artikel 1b BankG. Nicht als Banken gelten Personen, die Einlagen von mehr als CHF 100 Mio. entgegennehmen ohne das Aktivgeschäft zu betreiben und von der FINMA in Anwendung von Artikel 1b Absatz 4 Buchstabe a eine Bewilligung unter erleichterten Voraussetzungen erhalten haben.