Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/7: Änderung des Bankengesetzes und der Bankenverordnung (Fintech) · 42 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 33Fedlex · Erläuternder Bericht
Bst. b
Gemäss Buchstabe b gilt ebenfalls als Bank, wer bis zu CHF 100 Mio. Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennimmt oder sich öffentlich dafür empfiehlt und das Aktivgeschäft betreibt, also diese Publikumseinlagen in den Worten des Gesetzes anlegt oder verzinst. In diesem Fall wird im Unterschied zur neuen Bewilligungskategorie das für Banken typische Zinsdifferenzgeschäft betrieben, das mit entsprechenden Risiken (vgl. Ziff. 1.1.3) verbunden ist. Dies rechtfertigt (weiterhin) eine Qualifikation als Bank.
Bst. c
Buchstabe c entspricht dem geltenden Artikel 2 Buchstabe b BankV.
Art. 1b Innovationsförderung
Abs. 1
Allgemeines
Wie dargelegt (vgl. Ziff. 1.1.3) erscheinen die hohen Anforderungen des BankG für Geschäftsmodelle, welche darauf beruhen, dass gewerbsmässig Publikumseinlagen in einem beschränken Umfang entgegengenommen werden, ohne dass das für Banken typische Zinsdifferenzgeschäft betrieben wird, als unverhältnismässig. Für solche Geschäftsmodelle sollen daher im Vergleich zu Banken geringere Bewilligungsvoraussetzungen gelten.
Die genannten Institute sollen sich allerdings auch nicht mehr als Banken bezeichnen dürfen. Dies würde bei den Anlegerinnen und Anleger falsche Erwartungen in Bezug auf den Schutz ihrer Gelder wecken. Gesetzestechnisch werden die genannten Institute daher zunächst vom Begriff der Bank ausgenommen (vgl. Umkehrschluss aus Art. 1a BankG). In der Folge wird das BankG jedoch unter Vorbehalt von verschiedenen Bestimmungen (vgl. Abs. 3) als sinngemäss anwendbar erklärt. Dieses Vorgehen erlaubt es, mit wenigen Änderungen des BankG eine neue Bewilligungskategorie zu schaffen.
Überschrift
Es ist zu beachten, dass die neue Bewilligungskategorie in erster Linie geschaffen wird, um unverhältnismässige Markteintrittshürden für Fintech-Unternehmen abzubauen. Niedrigere Bewilligungsvoraussetzungen rechtfertigen sich aber auch für alle anderen Geschäftsmodelle, bei denen gewerbsmässige Publikumseinlagen in einem beschränken Umfang entgegengenommen werden, ohne dass das für Banken typische Zinsdifferenzgeschäft betrieben wird. Die neue Bewilligungskategorie kann daher auch auf Unternehmen Anwendung finden, die sich nicht dem Fintech-Sektor zurechnen lassen. Die neue Bewilligungsform wird daher im Gesetz auch nicht explizit als «Fintech-Bewilligung» oder «Bewilligung für Finanzinnovatoren» bezeichnet. In Anlehnung an den Grund für die Neuregelung wird als Überschrift zu Artikel 1b «Innovationsförderung» gewählt.