Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/7: Änderung des Bankengesetzes und der Bankenverordnung (Fintech) · 15 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht
3.2 Auswirkungen auf die betroffenen Akteure
3.2.1 Fintech Unternehmen
Beschreibung der Auswirkungen
Aufgrund der rasch voranschreitenden Digitalisierung im Finanzsektor ist davon auszugehen, dass sich Geschäftsmodelle entwickeln werden, die heute noch nicht absehbar sind. Der vorgeschlagene Ansatz wurde deshalb nicht geschäftsspezifisch ausgestaltet, sondern soll möglichst vielen Geschäftsmodellen offen stehen und damit zukunftsoffen sein. Von den heute bereits existierenden Geschäftsmodellen dürften die vorgeschlagenen regulatorischen Anpassungen insbesondere für Unternehmen im Bereich Crowdfunding, Zahlungsdienstleistungen, Bitcoin-Handels- und -Verwahrungsplattformen und Roboinvestors interessant sein. Im Folgenden wird nicht auf sämtliche betroffenen Geschäftsmodelle eingegangen, sondern die Regulierungsfolgen am Beispiel des Crowdfundings erläutert.
Die heutige Regulierung schränkt Crowdfunding stark ein. Ohne Bankenbewilligung darf in der Praxis entweder von maximal 20 Kunden Geld entgegengenommen werden (Gewerbsmässigkeit gemäss BankV) oder das Geld maximal für 7 Tage auf dem Konto der Crowdfunding-Plattform liegen (FINMA-Praxis zu Abwicklungskonten). Da eine Plattform typischerweise deutlich längere Fristen benötigt, um die für die Finanzierung eines Projektes notwendigen Mittel zu sammeln, kann das Crowdfunding heute nur in einem sehr beschränkten Rahmen stattfinden.
Für Crowdfunding-Plattformen können alle drei vorgeschlagenen Elemente zu Anwendung gelangen:
1. Mit dem Festhalten einer Maximalfrist für Abwicklungskonten auf Verordnungsstufe wird es den Plattformen ermöglicht, ihr Geschäftsmodell ohne Bewilligung und Limitierung der entgegengenommenen Gelder umzusetzen, solange das Geld der Kunden nicht länger als 60 Tage auf einem Konto der Plattform liegt. Die Frist von 60 Tagen ist gemäss Angaben der Branche geeignet, um bei einem Grossteil der Projekte eine ausreichend lange Sammelfrist zu gewähren.
2. Liegen die entgegengenommenen Einlagen nicht über CHF 1 Mio., kann das Crowdfunding auch innerhalb des bewilligungsfreien Raumes stattfinden. Der Vorteil gegenüber der Lösung über die Abwicklungskonten liegt darin, dass hier keine Maximalfrist zum Sammeln von Geldern für ein Projekt besteht. Der Grenzwert von CHF 1 Mio. gilt dabei für alle Einlagen, die sich zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einem Konto der Plattform befinden. Das heisst, dass Einlagen, die für ein bestimmtes Projekt gesammelt wurden, ab dem Zeitpunkt, wo sie an das Projekt weitergeleitet werden, nicht mehr als Einlagen der Crowdfunding-Plattform gelten. Damit lässt sich, abhängig von der durchschnittlichen Sammeldauer, jährlich ein Volumen von weit über CHF 1 Mio. innerhalb des bewilligungsfreien Raumes abwickeln.
3. Schliesslich kann sich eine Crowdfunding-Plattform auch für die neu geschaffene Lizenz entscheiden, solange die entgegengenommenen Einlagen CHF 100 Mio. nicht übersteigen. Im Gegensatz zu den ersten beiden Möglichkeiten wird die Plattform hier der Aufsicht durch die FINMA unterstellt. Im Gegenzug erhält eine bewilligte Plattform grössere Flexibilität bei der Ausgestaltung ihres Geschäftsmodelles (höhere Einlagen möglich, keine Beschränkung der Abwicklungsfristen).