Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/7: Änderung des Bankengesetzes und der Bankenverordnung (Fintech) · 15 Seiten
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Abbildung 2: Volumen von Crowdinvesting und -lending in der Schweiz
1.8 3.5
5.6
1.1 0.9 4.6
1.3 1.7 1.9
0.1 0.2 0.4
2008 2009 2010 2011 2012 20132014
Crowdinvesting Crowdlending
Quelle: IFZ Fintechstudie 2016
Bei der Erweiterung des bewilligungsfreien Raumes erhöht sich im Vergleich zu heute das Risiko nur bedingt. Zwar kann ein Anbieter hier – im Gegensatz zur Fintech-Bewilligung – unbeaufsichtigt Finanzdienstleistungen anbieten. Allerdings kann er dies bereits heute, sofern er Einlagen von weniger als 20 Personen entgegennimmt. So ist es beispielsweise gemäss geltendem Recht einem Akteur möglich, von weniger als 20 Einlegern einen in der Höhe unbeschränkten Betrag bewilligungsfrei entgegenzunehmen. Dies wird auch in Zukunft möglich bleiben. Die 20-Personen-Regel wird nur dahingehend erweitert, als dass von einer unbeschränkten Anzahl Personen Einlagen bis zu einem Gesamtbetrag von CHF 1 Mio. entgegengenommen werden dürfen. Der potenzielle Verlust pro Einleger wird dadurch nicht vergrössert. Jedoch kann ein Konkurs negative Folgen für eine grössere Anzahl von Personen haben. Daher wurde das Einlagenvolumen pro Unternehmen auf einen aus Kundenschutzsicht vertretbaren Wert von CHF 1 Mio. begrenzt. Zusätzlich sind die Anbieter verpflichtet, ihre Kunden zu informieren, dass sie weder von der FINMA überwacht noch von der Einlagensicherung erfasst werden. Ausserdem dürfen Unternehmen, die hauptsächlich in Finanzbereich tätig sind, kein Aktivgeschäft ausüben.
Die Risiken im Zusammenhang mit der neuen Fintech-Bewilligung wurden mit verschiedenen Mitteln beschränkt. So ist die neue Bewilligungskategorie nur für Geschäftsmodelle zugänglich, die kein bankentypisches Geschäft, insbesondere keine Fristentransformation mit entsprechender Kreditvergabe, betreiben. Damit weisen solche Unternehmen im Vergleich zu einer Bank ein deutlich geringeres Risikoprofil auf. Zudem dürfen die entgegengenommenen Einlagen weder verzinst noch angelegt werden, d.h. sie müssen faktisch auf einen Konto gehalten werden. Der Umstand, dass diese Einlagen nicht durch eine Einlagensicherung geschützt werden, muss zudem den Kunden mitgeteilt werden, damit sich diese der dadurch entstehenden Risiken bewusst sind. Zusätzlich gewährleistet die Aufsicht durch die FINMA eine laufende Überwachung der spezifischen Risiken. Das Einlagenvolumen für Unternehmen mit Fintech-Bewilligung wurde aus Kundenschutzgründen auf eine Höhe von CHF 100 Mio. begrenzt. Die Änderung des Bankengesetzes sieht vor, dass der Bundesrat diese Begrenzung, falls nötig, anpassen kann.