Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/7: Änderung des Bankengesetzes und der Bankenverordnung (Fintech) · 15 Seiten

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1 Ausgangslage

1.1 Die Regulierungsfolgenabschätzung

Die Regulierungsfolgenabschätzung (RFA) ist ein Instrument zur Untersuchung und Darstellung der volkswirtschaftlichen Auswirkungen von Regulierungsvorlagen des Bundes.1 Die Berücksichtigung von Kosten- und Nutzenüberlegungen gehört seit Jahren zu den Grundsätzen der Finanzmarktpolitik der Schweiz und wurde im Finanzmarktbericht 2016 bestätigt. Zudem hält auch der Schlussbericht der Expertengruppe zur Weiterentwicklung der Finanzmarktpolitik vom 5. Dezember 2014 fest, dass konsequent Kosten-Nutzen Abwägungen bei Regulierungen im Finanzmarktbereich gemacht werden sollen.

Die vorliegende RFA2 prüft die Änderung des Bankengesetzes und der Bankenverordnung im Bereich Fintech hinsichtlich folgender vier Punkte:

1. Notwendigkeit und Möglichkeit staatlichen Handelns: Inwiefern ist staatliches Handeln

notwendig und möglich?

2. Auswirkungen auf die einzelnen gesellschaftlichen Gruppen: Welche Auswirkungen

haben die geplanten Regulierungen voraussichtlich auf die einzelnen gesellschaftlichen Gruppen?

3. Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft: Welche Auswirkungen haben die geplanten Regulierungen voraussichtlich auf die Gesamtwirtschaft, insbesondere auf die Wettbewerbsintensität und Standortattraktivität?

4. Zweckmässigkeit im Vollzug: Inwiefern ist dem Erfordernis der Zweckmässigkeit des Vollzugs für die Wirtschaft Rechnung getragen worden?

1.2 Grundzüge der vorgeschlagenen Massnahmen

Die Entwicklung der Digitalisierung im Finanzgeschäft schreitet rasch voran. Eine Konsequenz daraus ist, dass es heute im Fintech-Bereich eine Vielzahl von Geschäftsmodellen in unterschiedlichen Entwicklungsstadien gibt. Daher muss die Anpassung der regulatorischen Anforderungen eine möglichst umfassende Lösung sein, die den verschiedenartigen Bedürfnissen dieser Akteure gerecht wird und die Markteintrittshürden senkt. Der Vorschlag mit den drei sich ergänzenden Elementen unterscheidet deshalb nicht zwischen spezifischen Geschäftsmodelle in Bezug auf ihre regulatorische Behandlung und ist entsprechend zukunftsoffen. Nachfolgend werden die drei Elemente kurz dargelegt. Für Einzelheiten sei auf den erläuternden Bericht zur Vernehmlassungsvorlage verwiesen.

1.2.1 Ausweitung der Frist für Abwicklungskonten

Gemäss der Bankenverordnung vom 30. April. 20143 (BankV) gelten Habensaldi auf Kundenkonten von Effekten- oder Edelmetallhändlern, Vermögensverwaltern oder ähnlichen Unternehmungen, die einzig der Abwicklung von Kundengeschäften dienen und für die kein Zins bezahlt wird, nicht als Einlagen (Art. 5 Abs. 3 Bst. c BankV). Die FINMA hat entsprechend ihrem Mandat grundsätzlich eine Frist von sieben Tagen für solche Abwicklungskonten festgesetzt. Um im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung die Rechtsicherheit zu erhöhen und die Voraussetzung insbesondere für effizienteres Crowdfunding zu schaffen, wird neu eine Frist von 60 Tagen für Abwicklungskonten auf Verordnungsstufe festgehalten (in Art. 5 Abs. 3 Bst. c BankV). Für Effektenhändler soll

1Vgl. http://www.seco.admin.ch/themen/00374/00459/00465/index.html?lang=de (6. Nov.

2015)

2Die RFA wurde vom Staatsekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) erstellt

3 SR 952.02