Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/7: Änderung des Bankengesetzes und der Bankenverordnung (Fintech) · 15 Seiten
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siken eingehen und ausfallen, können sich daraus stark negative externe Effekte für die gesamte Volkswirtschaft ergeben. Aus diesem Grund rechtfertigt sich in diesem Bereich ein Eingreifen des Staates durch regulatorische Anforderungen.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben müssen die Banken bestimmte Risiken eingehen. Die Fristentransformation – d.h. die Finanzierung langfristiger Projekte mittels kurzfristiger Sichteinlagen
– macht sie beispielsweise anfällig für einen sogenannten Bankensturm.4 Wenn innert kürzester Zeit viele Einleger ihre Sichteinlagen zurückverlangen, wird die Bank zahlungsunfähig. Mit regulatorischen Vorgaben in Bezug auf die Haltung von Liquidität und die Schaffung einer Einlagensicherung werden diese Risiken und die damit verbundenen negativen Auswirkungen auf die Volkswirtschaft durch staatliches Eingreifen verringert.
In der Wettbewerbsökonomie5 werden zwei mögliche Fehlerquellen in Bezug auf staatliches Eingreifen unterschieden: Ein Fehler erster Ordnung liegt vor, wenn die Behörde eingreift, obwohl der Wettbewerb funktionsfähig ist und überhaupt kein staatlicher Handlungsbedarf besteht; ein Fehler zweiter Ordnung tritt auf, wenn die Behörde nicht aktiv wird, obwohl ein regulatorisches Eingreifen angezeigt wäre.
Der rasche technische Fortschritt und die damit einhergehende dynamische Entwicklung im Fintech-Bereich in der jüngsten Vergangenheit haben eine Überprüfung der Regulierung nahegelegt. Eine Analyse des EFD hat aufgezeigt, dass in diesem Bereich in Bezug auf staatliches Eingreifen ein Fehler erster Ordnung vorliegt. Das heisst, dass Fintech-Unternehmen stärker von der bestehenden Regulierung im Bankenbereich betroffen ist, als aufgrund ihrer Risikosituation gerechtfertigt wäre.
Fintech-Unternehmen fallen regelmässig in den Anwendungsbereich des Bankenrechts (BankG und BankV). Dies ist insbesondere der Fall bei Personen, die über Crowdfunding- Plattformen Darlehen aufnehmen, und bei Betreibern von Crowdfunding-Plattformen, die sich nicht auf die reine Vermittlung beschränken, sondern Gelder selbst entgegennehmen. Ebenfalls betroffen sind etwa Anbieter neuartiger Zahlungsdienstleistungen und Dienstleister im Bereich der Blockchain-Technologie. Das BankG stellt relativ hohe Anforderungen an die Bewilligungserteilung, da sich diese grundsätzlich auf die Wahrnehmung einer Banktätigkeit (Entgegennahme von Einlagen und Ausgabe von Krediten bzw. Aktiv- und Passivgeschäft) mit entsprechendem Risikopotential durch die Fristentransformation richtet. Für Fintech-Unternehmen, die kein bankentypisches Geschäft betreiben und lediglich gewisse Elemente der Bankentätigkeit wahrnehmen wollen, stellt die bestehende Regulierung damit eine ungerechtfertigte Einschränkung dar.
Die Entwicklungen im Fintech-Bereich haben das Potenzial, bestehende Geschäftsmodelle im Finanzbereich herauszufordern und den Strukturwandel zumindest längerfristig zu beschleunigen. Diese Innovation darf durch staatliche Eingriffe nicht in ungerechtfertigter Weise behindert werden. Daher muss die bestehende Regulierung im Bankenbereich differenzierter ausgestaltet werden. Die regulatorischen Anforderungen an Fintech-Unternehmen müssen den neuen Geschäftsmodellen und den daraus resultierenden Risiken entsprechen. Auf Grund der rasch voranschreitenden Entwicklung in diesem Bereich ist es unabdingbar, die regulatorischen Vorgaben auch in Zukunft auf ihre Rechtfertigung hin zu überprüfen.
4Vgl. Müller (2012)
5Vgl. Knieps (2008), Seite 97