Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/7: Änderung des Bankengesetzes und der Bankenverordnung (Fintech) · 15 Seiten
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Die neue Regulierung hat aber auch direkte Auswirkungen auf Unternehmen die beispielsweise über Crowdfunding einen Kredit aufnehmen. Auch solche Unternehmen ausserhalb des Finanzsektors fallen grundsätzlich unter die 20-Einlagen-Regel des Bankengesetzes. Mit dem neu geschaffenen bewilligungsfreien Raum können diese Unternehmen bis zu einer Höhe von CHF 1 Mio. Kredite von beliebig vielen Kreditgebern entgegennehmen ohne weitere Anforderungen erfüllen zu müssen. Die neue Regulierung dürfte deshalb gerade für Startups und KMUs ausserhalb des Finanzsektors eine neue Finanzierungsquelle erschliessen.
Übersteigen die aufgenommenen Kredite eines Unternehmens die Höhe von CHF 1 Mio., könnte für das Unternehmen die Möglichkeit bestehen, von der Erleichterungen gemäss der Botschaft zum FIDLEG zu profitieren. Dort wird insbesondere vorgesehen, dass die heutige Regelung, wonach Anleihensobligationen keine Publikumseinlagen darstellen, sofern der umfassende Prospekt ordnungsmässig erstellt und veröffentlicht wird (vgl. Art. 5 Abs. 3 Bst. c BankV), vereinfacht und ausgedehnt wird. Neu wird vorgesehen, dass Anleihensobligationen keine Einlagen gemäss BankG darstellen, soweit ein standardisiertes Basisinformationsblatt (BIB) erstellt wird. Nur falls Anleihensobligationen als Effekten handelbar gemacht werden sollen – was regelmässig nicht der Fall ist –, muss bei überschreiten bestimmter Betragsgrenzen zusätzlich ein Prospekt veröffentlicht werden.
Beschreibung Kosten- und Nutzenüberlegungen
Der Nutzen für kreditnehmende Unternehmen besteht darin, ohne regulatorische Anforderungen Kredite von Nicht-Banken bis zur Höhe von CHF 1 Mio. über Crowdfunding-Plattformen aufzunehmen. Kredite bis zu dieser Höhe dürften insbesondere für Startups und KMUs relevant sein. Aufgrund der neuen Regulierung entstehen keine direkten regulatorischen Zusatzkosten für die Kreditnehmer, die innerhalb des bewilligungsfreien Raumes Kredite aufnehmen. Trotzdem wird der Kreditnehmer in der Praxis der Crowdfunding-Plattform, oder direkt deren Kunden, gewisse Informationen zur Verfügung stellen müssen, um einen Kredit zu erhalten.
3.2.4 Kunden/Anleger
Für Kunden entsteht eine Vielzahl von neuen Finanzdienstleistungen (siehe Abschnitt 3.1.2), die auch neue Portfoliodiversifikations- und Renditemöglichkeiten bieten. Diese neuen Finanzdienstleistungen können auch mit Risiken verbunden sein, die jedoch mit verschiedenen Massnahmen möglichst verringert werden (siehe 3.1.3). Bei Unternehmen, die unter der neuen Fintech-Lizenz tätig sind, gewährleistet die Aufsicht durch die FINMA zusätzlich eine laufende Überwachung der spezifischen Risiken.
3.2.5 Investoren
Bei vielen Fintech-Unternehmen handelt es sich um Startups oder junge Unternehmen, die komplexe, auf neuen Technologien basierende, Lösungen anbieten. Die Entwicklung dieser Technologien ist oft mit hohen Investitionskosten verbunden und die Unternehmen entsprechend auf Wagniskapital angewiesen. Die mit dem bewilligungsfreien Raum verbesserte Rechtssicherheit in der Frühphase eines Unternehmens kann Investitionen eines Wagnisfinanzierers vereinfachen. Die Möglichkeit, ein erfolgreiches Geschäftsmodell von der Testphase reibungslos in eine passende neue Bewilligungsform zu überführen, sollte auch längerfristig die Erfolgsaussichten eines Fintech-Unternehmens verbessern und damit
Investitionen vereinfachen. Auf globaler Ebene werden bereits heute grosse Volumen von Wagniskapital in Fintech-Unternehmen investiert, während die entsprechenden Investitionen in der Schweiz noch relativ gering sind (siehe Abschnitt 3.1.4).