Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/73: Ausbauschritt der Bahninfrastruktur 2030/35 (AS 2030/35) · 95 Seiten
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AS 2030/35
Abbildung 2: Schema Ausbau Bahninfrastruktur
2.1.2 Angebots- und Infrastrukturplanungen
Gesetzliche Definition des Planungsprozesses und der Beteiligten
Seit dem Inkrafttreten der FABI-Gesetzgebung auf 1. Januar 2016 regeln Artikel 48a - 48d EBG die Planung von Angebotskonzepten zum Ausbau der Eisenbahninfrastruktur. Die Prozesse sind gesetzlich definiert und die wichtigsten Beteiligten sind vorgegeben. Dazu zählen neben dem BAV insbesondere die Kantone sowie die Eisenbahnunternehmen im Personen- und Güterverkehr. Auch die Güterverkehrsbranche und weitere Interessengruppen wie zum Beispiel der Verband Öffentlicher Verkehr (VöV) sind an der Planung beteiligt oder werden konsultiert. Auf Seiten des Bundes werden weitere Ämter einbezogen, um die Planungen im Dreieck von Raum, Verkehr und Umwelt abzustimmen (Bundesamt für Raumentwicklung ARE, Bundesamt für Strassen ASTRA, Bundesamt für Umwelt BAFU). Bei Bündelung mit Stromnetzinfrastrukturen wird zusätzlich das Bundesamt für Energie BFE einbezogen.
Planung aufgrund von Grundsätzen und in vier Phasen
Gemäss Artikel 48d EBG leitet und koordiniert das BAV als Prozessführer die Planungen. Das BAV hat 2014 die „Dokumentation Planungsgrundlagen STEP Ausbauschritt 2030"6 nach Artikel 15 KPFV erarbeitet. Die an der Planung Beteiligten wurden einbezogen und anschliessend vom BAV über die festgelegten Grundsätze, Vorgaben und Termine informiert. Für die Planung des Ausbauschrittes 2030/35 verfügten somit alle Beteiligten über einheitliche Grundlagen.
Der Planungsprozess verläuft grundsätzlich in vier Phasen:
- Phase 1: Das BAV legt die Planungsgrundsätze für den Ausbauschritt fest, insbesondere Bewertungskriterien, Nachfrageprognosen, Bedarfsanalyse und Leitsätze.
- Phase 2: Die Kantone, die Betreiber des Fernverkehrs sowie die Güterverkehrsbranche bringen ihre Angebotsziele für den Ausbauschritt beim BAV ein.
- Phase 3: Die Infrastrukturbetreiber erarbeiten im Auftrag des BAV die dazu notwendigen Angebots- und Infrastrukturkonzepte unter Berücksichtigung des Rollmaterials. Diese Daten bilden für das BAV die Grundlage, um die im Ausbauschritt zu realisierenden Infrastrukturmassnahmen zu bewerten und auszuwählen.
- Phase 4: Aufgrund dieser Bewertung erarbeiten die Infrastrukturbetreiber im Auftrag des BAV und unter Mitwirkung der Planungspartner ein integriertes Angebotskonzept in Varianten. Dieses bildet die Grundlage für die vorliegende Vernehmlassungsvorlage. Das Angebotskonzept bildet dann die Basis des mit der Botschaft beizulegenden Netznutzungskonzepts 2030/357.
Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) hat Ende 2016/Anfang 2017 den Planungsprozess evaluiert und gutgeheissen8.
Bedeutung der Kantone
Im Planungsprozess von Angebot und Infrastruktur kommt den Kantonen neben dem Bund und den Eisenbahnunternehmen eine zentrale Rolle zu. Sie sind inhaltlich verantwortlich für die regionale Angebotsplanung und wirken bei den Schritten im Planungsprozess von Angebot und Infrastruktur mit. Die Kantone erarbeiten und priorisieren in den Planungsregionen nach Artikel 48d Absatz 2 EBG die Angebotskonzepte für den Regionalverkehr und stimmen diese untereinander ab. Sie können sich zu den Angebotskonzepten des Fern- und Güterverkehrs äussern.
Für die Erarbeitung der Angebotskonzepte des Regionalverkehrs für den Ausbauschritt 2030/35 haben sich die Kantone in den sechs Planungsregionen gemäss Abbildung 3 organisiert.
6 www.bav.admin.ch/ausbau2035 > Planungsgrundlagen
7 nach EBG Artikel 9b Absatz 1
8 Bericht EFK, Publikation folgt im Juni 2017. www.efk.admin.ch > Publikation > Verkehr und Umwelt