Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/73: Ausbauschritt der Bahninfrastruktur 2030/35 (AS 2030/35) · 95 Seiten

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AS 2030/35

2.3 Finanzierung des Ausbauschritts 2030/35

2.3.1 Finanzierung beider Varianten ist gesichert

Die Grundlagen und Mechanismen des BIF sind in Kapitel 1.5 dargestellt. Die künftigen Einnahmen und Ausgaben des BIF werden über Prognosen simuliert. Dabei sind alle Kosten einbezogen, sei dies für Betrieb und Substanzerhalt, für Verzinsung und Rückzahlung der Verschuldung des früheren FinöV-Fonds oder für neue Infrastrukturausbauten im Rahmen der Ausbauschritte.

Die finanziellen Auswirkungen des Ausbaus sind bei der Langfristplanung des BIF zu beachten. Die Folgekosten für Betrieb und Substanzerhalt werden aufgezeigt und in die Prognose bzw. Finanzierung (Leistungsvereinbarung) einbezogen.

Die Finanzierung des Ausbauschrittes 2030/35 ist mit den vorhandenen Einnahmen und unter Berücksichtigung der prioritären Ausgaben für Betrieb und Substanzerhalt gesichert. Der Unterschied bei der Finanzierung der beiden Varianten liegt darin, dass die Variante Ausbauschritt 2030 während eines kürzeren Zeitraums als die Variante Ausbauschritt 2035 Mittel aus dem BIF beansprucht. Die Finanzierung der Variante Ausbauschritt 2030 dauert gemäss aktueller Prognose bis in den Zeitraum 2030, jene von Variante Ausbauschritt 2035 bis in den Zeitraum 2035.

Im Zeithorizont zwischen 2019 und 2030 fliessen jährlich zwischen 5.2 und 6.8 Mrd. Franken aus zweckgebundenen Einnahmen und den Einlagen aus dem allgemeinen Bundeshaushalt in den BIF. Ab 2032 entfallen die Mineralölsteuermittel gänzlich (ca. 220 Mio. Franken), da die Verschuldung des Fonds vollständig zurückbezahlt ist. Die jährlichen Investitionszahlungen für alle Ausbaumassnahmen betragen zwischen 2019 und 2030 zwischen 1.3 und 1.8 Mrd. Franken. Der langjährige Durchschnitt der Fondsentnahmen zwischen 1998 und 2015 aus dem FinöV-Fonds betrug 1.5 Mrd. Franken. Während dem Bau der NEAT wurden Investitionen von bis zu 2.1 Mrd. Franken pro Jahr aus dem FinöV-Fonds bestritten. Für den Betrieb und Substanzerhalt des Eisenbahnnetzes werden zwischen 2019 und 2030 jährlich zwischen 3.1 bis 3.8 Mrd. Franken zur Verfügung gestellt.

Abbildung 13: Ausgaben des Bahninfrastrukturfonds (Stand Juni 2017)

Die Kosten zusätzlicher Angebote im Regionalverkehr, die über den ordentlichen Bundeshaushalt und von den Kantonen finanziert werden, sind ebenfalls ausgewiesen. Sie bewegen sich im Rahmen der langfristigen Prognosen. Der Bundesanteil an den Abgeltungen wird unter Berücksichtigung der finanziellen Rahmenbedingungen in die Finanzplanung des Bundes aufgenommen. Die Kantone haben ihre Absicht bereits bekundet die zusätzlichen Abgeltungen mitzutragen.

2.3.2 Vorfinanzierung und Finanzierung durch Kantone/Dritte

Mit FABI wurde die Finanzierung der Bahninfrastruktur dem Bund zugewiesen. Die Vorfinanzierung von Massnahmen durch Dritte ist gemäss Artikel 58c EBG jedoch möglich; Artikel 33 der KPFV legt die Details und die Voraussetzungen dafür fest. Demzufolge können einzig diejenigen Massnahmen vorfinanziert werden, die das Parlament beschlossen hat. Wurde vom Parlament eine Massnahme zur Projektierung beschlossen, können einzig die Projektierungskosten vorfinanziert werden, nicht aber die Realisierung. Dafür wäre ein erneuter Beschluss des Parlaments notwendig. Nimmt das Parlament eine Massnahme nicht in einen Ausbauschritt auf, so können weder Projektierung noch Realisierung vorfinanziert werden.

Neben der Vorfinanzierung besteht gemäss Artikel 58b EBG auch die Möglichkeit, dass Dritte alternative oder zusätzliche Massnahmen selbst finanzieren. Als zusätzliche Projekte kommen solche in Frage, welche vom Bund nicht beschlossen worden, also nicht Teil eines Ausbauschrittes sind. Das Gesetz enthält aber die Bedingung, dass die Finanzierung durch Dritte nur erfolgen kann, wenn die Aufnahme solcher zusätzlicher Massnahmen in das strategische Entwicklungsprogramm STEP möglich ist (Art. 58b Abs. 1 EBG). Dadurch soll sichergestellt bleiben, dass nicht Massnahmen realisiert werden, nur weil finanzielle Mittel vorhanden sind. Vielmehr muss sichergestellt werden, dass auch solche durch Dritte finanzierte Massnahmen sich sinnvoll in das STEP als Ganzes einordnen.

Zudem gilt gemäss EBG, dass die Finanzierung von zusätzlichen oder alternativen Massnahmen zu keiner Mehrbelastung des Bundes führen darf (Art. 58b Abs. 3 EBG), wobei der Nutzen solcher Massnahmen berücksichtigt werden kann.