Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/73: Ausbauschritt der Bahninfrastruktur 2030/35 (AS 2030/35) · 95 Seiten

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AS 2030/35

2.6 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen der Vorlage Ausbauschritt 2030/35

2.6.1 Bundesbeschluss über den Ausbauschritt 2030/35 der Eisenbahninfrastruktur

Art. 1

Der Artikel 1 bezeichnet den Ausbauschritt 2030/35. Er listet die zu treffenden Massnahmen auf, ähnlich wie dies auch im Bundesbeschluss über den Ausbauschritt 2025 oder im ZEBG (Art. 4) der Fall ist.

Art. 2

Diese Bestimmung soll Klarheit bezüglich der Projekte Herzstück Basel und Durchgangsbahnhof Luzern schaffen. Damit können die Kantone diese Projekte im Sinne von Artikel 58b EBG als zusätzliche Massnahmen finanzieren. Dies geschieht auf eigenes finanzielles Risiko. Wie in Kapitel 2.1.10 ausgeführt, ist hier zu differenzieren: Für den Durchgangsbahnhof Luzern, bei dem die Projektierungsarbeiten weiter fortgeschritten sind, kann die Realisierung als zusätzliche Massnahme durch Dritte finanziert werden. Beim Herzstück Basel beschränkt sich die Drittfinanzierung vorerst auf die Projektierung. Dem Bund dürfen dadurch weder in der Baunoch in der Betriebsphase im Sinne von Artikel 58b Absatz 3 EBG Mehrkosten erwachsen.

Um eine spätere nachträgliche Erstattung nicht gänzlich auszuschliessen, müsste Artikel 58b EBG entsprechend ergänzt werden. (vgl. Kapitel 2.1.10).

Art. 3

Aufgrund des Umfangs der einzelnen Ausbauschritte werden die entsprechenden Bundesbeschlüsse jeweils dem fakultativen Referendum unterstellt. Dies führt zur bewährten demokratischen Legitimation der grossen Vorhaben im öffentlichen Verkehr.

2.6.2 Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für den Ausbauschritt 2030/35 der Eisenbahninfrastruktur

Der Verpflichtungskredit ist zeitlich nicht limitiert. Er ist an den beschlossenen Ausbauschritt und an den Katalog der darin enthaltenen Einzelprojekte gebunden und läuft solange, bis die Realisierung abgeschlossen ist.