Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/75: Totalrevision Verordnung zum Arbeitszeitgesetz · 21 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht
Aktenzeichen: dea / BAV-510.6-00004/00004/00002/00003/00004/00001
BUS CH und die ASTAG stimmen den Präzisierungen im Bereich Pikettdienst zu. Zudem sind mehrere sprachliche Korrekturvorschläge für die französische Version des Erlasses eingegangen.
Artikel 14 Absatz 1
Der IVA und die Kantone SZ sowie BL wollen die Erstreckung des Ausgleichs auf höchstens einen weiteren Monat begrenzen. Auch der SPS ist ein zeitnaher Ausgleich von Überzeit wichtig. Ein Ausgleich innerhalb 12 Monaten wird durch die FER gefordert. Die Möglichkeit einer monatlichen Abrechnung der Überzeit wird durch BUS CH und die ASTAG begrüsst.
Artikel 14 Absatz 3
Der IVA und die Kantone SZ sowie BL erachten eine «geringfügige Überschreitung» als unklare Grösse. Der Kanton ZG macht den Vorschlag anstelle der «geringfügige Überschreitung» eine Grösse von maximalen 30 Minuten vorzusehen.
Artikel 15 Absatz 2
Von Seiten der FHM wird eingebracht, dass die vorgesehene Anpassung keinen der Hauptpunkte der Revision betrifft und eine Verschärfung darstellt, welche zu unattraktiven Personaleinsätzen führt. Es soll die bestehende Regelung angewandt werden. BUS CH und die ASTAG begrüssen die vorgesehenen Anpassungen.
Artikel 15 Absatz 3
Als weiteren Grund für verlängerte Dienstschichten soll laut FER auch der Mutterschaftsurlaub gelten.
Artikel 16
Die SOB will allgemein die beinhaltenden Elemente der «Pausenzeit», wie zum Beispiel Wegzeiten, besser definieren. BUS CH, die ASTAG und der Kanton TG begrüssen die vorgesehenen Anpassungen zum Thema Pausen. Die STI erachten die vorgeschlagenen Anpassungen als zu kompliziert und sie bringen keine Vorteile für das Fahrpersonal.
Artikel 16 Absatz 3
Die FER und die tpf wollen verankern, dass auch Betriebsstörungen eines anderen Unternehmens als Grund für die Überschreitung der ununterbrochenen Arbeitszeit gelten können.
Artikel 16 Absatz 5
Die höhere Gewichtung des Gesundheitsschutzes für Pausen in der Nacht wird von der SPS begrüsst. Der VSLF macht darauf aufmerksam, dass für die Überprüfung der Bestimmungseinhaltung zu den Pausenräumlichkeiten das BAV verantwortlich ist.
Artikel 16 Absatz 6
Die SOB bemängelt die unklare Begründung, warum ein Unternehmen mit GAV mehrere Dienstorte zuweisen kann. Auch ist eine geografische Definition fehlend. Der VSLF lehnt die Bestimmung generell ab. Die Flexibilisierung bei der Zuweisung mehrerer Dienstorte gehe zu weit. Auf den Aspekt des Gesundheitsschutzes werde zu wenig Rücksicht genommen. Die STI wollen zulassen, dass bereits ein Betriebsreglement für die Zuweisung mehrerer Dienstorte genügt.
Artikel 17
BUS CH und die ASTAG erachten den vorgesehenen Zeitzuschlag als sehr grosszügig, stimmen diesem aber zu. Der Kanton TG und die TPC begrüssen die Neuregelung des Zeitzuschlags. Der VSLF lehnt die Bestimmung generell ab. Die Änderung sei nur wirtschaftlich motiviert und dem Thema Gesundheitsschutz werde zu wenig Beachtung geschenkt.
Artikel 18
BUS CH und die ASTAG begrüssen die vorgeschlagenen Anpassungen.
Artikel 18 Absatz 2
10 / 21 COO.2125.100.2.10981312