Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/75: Totalrevision Verordnung zum Arbeitszeitgesetz · 21 Seiten

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Aktenzeichen: dea / BAV-510.6-00004/00004/00002/00003/00004/00001

Zudem wurden die Formen der Mitwirkung zwischen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie den Unternehmen vereinheitlicht.

1.2 Durchführung der Vernehmlassung

Der Bundesrat eröffnete die Vernehmlassung am 29. September 2017. Die interessierten Kreise hatten bis zum 15. Januar 2018 Gelegenheit, zum Entwurf der Totalrevision AZGV Stellung zu nehmen.

Es wurden 227 Adressaten direkt zur Vernehmlassung eingeladen. Von den Eingeladenen gingen 69 Antworten ein. Zusätzlich sind 9 spontane Antworten eingegangen.

In der Gruppe der weiteren Interessierten Kreise sind hauptsächlich konzessionierte Transportunternehmen, verschiedene Verbände der Branche öffentlicher Verkehr und Gewerkschaften mit Mitgliedern aus der Branche des öffentlichen Verkehrs zu finden.

Adressaten Eingegangene Antworten

Adressaten Spontan Total

Kantonsregierungen 27 25 -25

Art. 4 Abs. 2 Bst. a VlG Politische Parteien 13 2 -2

Art. 4 Abs. 2 Bst. b VlG Dachverbände Gemeinden, 3 3 -3

Städte, Berggebiete Art. 4 Abs. 2 Bst. c VlG Dachverbände Wirtschaft 8 3 -3

Art. 4 Abs. 2 Bst. d VlG Weitere interessierte Kreise 176 36 945

Art. 4 Abs. 2 Bst. e VlG Total 227 69 978

2 Auswertung der Stellungnahmen

2.1 Allgemeines

Angesichts der Anzahl der Stellungnahmen können nicht sämtliche Vorschläge und Begründungen einzeln wiedergegeben werden. Im Interesse der Übersichtlichkeit werden insbesondere die hauptsächlichen Kritikpunkte zu den einzelnen Bestimmungen des bundesrätlichen Vorschlags wiedergegeben. Für Einzelheiten sei auf die Stellungnahmen verwiesen, die alle öffentlich zugänglich sind.

2.2 Zusammenfassung

Grundsätzlich wird die Vorlage von der Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer unterstützt. Dass eine Totalrevision der AZGV sinnvoll ist, wird von keiner Seite bestritten. Im Mittelpunkt der Diskussion steht hauptsächlich das Thema der Unterstellung von verliehenem Personal unter das AZG.

Umstritten ist die Regelung, wonach verliehene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer welche in einem Unternehmen nach Artikel 1 AZG tätig sind, neu dem AZG zu unterstellen sind (Art. 3 Abs. 1 Bst. b AZGV).

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