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Vernehmlassung 2017/75: Totalrevision Verordnung zum Arbeitszeitgesetz · 22 Seiten

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Verordnung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs

(Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, AZGV)

vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Arbeitszeitgesetz vom 8. Oktober 1971 (AZG)1 und Artikel 83 des Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG)2,

verordnet:

1. Kapitel: Nebenbetriebe, Betriebs- und Verwaltungsdienst sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Art. 1 Nebenbetriebe

1Dem AZG sind folgende Nebenbetriebe unterstellt:

a. Schlafwagen- und Liegewagenbetriebe;

b. fahrplanmässige Verpflegungsdienste in Zügen;

c. Anlagen und Verkehre mit kantonaler Bewilligung, die von einem nach Artikel 1 Absatz 1 AZG unterstellten Unternehmen betrieben werden;

d. Pistenrettungsdienste und die für Präparierung, Instandhaltung, Überwachung und Betrieb touristischer Sportanlagen zuständigen Dienste, die von einem nach Artikel 1 Absatz 1 AZG unterstellten Unternehmen betrieben werden.

2Wo in dieser Verordnung von Unternehmen die Rede ist, sind darunter auch die Nebenbetriebe nach Absatz 1 zu verstehen.

Art. 2 Betriebs- und Verwaltungsdienst

1Ein Unternehmen wird unterteilt in Betriebsdienst und Verwaltungsdienst.

2Der Betriebsdienst umfasst Dienststellen für:

SR ..........

1 SR 822.21

2 SR 832.20

2016–......