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Vernehmlassung 2017/75: Totalrevision Verordnung zum Arbeitszeitgesetz · 22 Seiten
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Verordnung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs
(Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, AZGV)
vom …
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Arbeitszeitgesetz vom 8. Oktober 1971 (AZG)1 und Artikel 83 des Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG)2,
verordnet:
1. Kapitel: Nebenbetriebe, Betriebs- und Verwaltungsdienst sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Art. 1 Nebenbetriebe
1Dem AZG sind folgende Nebenbetriebe unterstellt:
a. Schlafwagen- und Liegewagenbetriebe;
b. fahrplanmässige Verpflegungsdienste in Zügen;
c. Anlagen und Verkehre mit kantonaler Bewilligung, die von einem nach Artikel 1 Absatz 1 AZG unterstellten Unternehmen betrieben werden;
d. Pistenrettungsdienste und die für Präparierung, Instandhaltung, Überwachung und Betrieb touristischer Sportanlagen zuständigen Dienste, die von einem nach Artikel 1 Absatz 1 AZG unterstellten Unternehmen betrieben werden.
2Wo in dieser Verordnung von Unternehmen die Rede ist, sind darunter auch die Nebenbetriebe nach Absatz 1 zu verstehen.
Art. 2 Betriebs- und Verwaltungsdienst
1Ein Unternehmen wird unterteilt in Betriebsdienst und Verwaltungsdienst.
2Der Betriebsdienst umfasst Dienststellen für:
SR ..........
1 SR 822.21
2 SR 832.20
2016–......