Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/75: Totalrevision Verordnung zum Arbeitszeitgesetz · 21 Seiten
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Aktenzeichen: dea / BAV-510.6-00004/00004/00002/00003/00004/00001
wird eine Klärung gefordert oder Anpassung. Der SBV, die VSG, die Infra Suisse, die SPK, der SGV, der SAV und die VSBTU wollen eine Streichung der Bestimmung.
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b
BUS CH wie auch die ASTAG machen darauf aufmerksam, dass ein administrativer Mehraufwand für die Unternehmen entstehen könnte. Im Sinne der Transparenz und Sicherheit wird der Änderung zugestimmt.
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a
Die tpf will eine Ergänzung einfügen, falls auf die Dienstschicht ein arbeitsfreier Tag folgt.
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b
Der SEV, der VPOD und der transfair erachten die abschliessende Aufzählung als lückenhaft und machen einen Anpassungsvorschlag.
3.2 2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeit
Artikel 5
Für BUS CH und die ASTAG handelt es sich bei dieser Bestimmung um gängige Praxis. In verschiedenen Stellungnahmen wird auf Übersetzungsfehler in der französischen Version des Erlasses hingewiesen.
Artikel 6 Absatz 1
Die Ausdehnung der Höchstarbeitszeit wird durch den IVA und den Kanton BL nicht unterstützt. Auf Vollzugsprobleme machen der IVA und die Kantone BL, OW sowie SZ aufmerksam. Der Kanton TG erachtet die Formulierung als unklar. Die tpf will die Ausdehnung der Höchstarbeitszeit auch auf die Reisezeit vor der Dienstschicht zulassen.
Artikel 6 Absatz 2
Der VSLF will eine Ruheschicht von mindestens 12 statt 11 Stunden. Die SPS legt wert darauf, dass die Ruheschicht von 11 Stunden in diesem Fall strikt eingehalten wird. Der Kanton TG erachtet die Bestimmung als nicht kontrollierbar.
Artikel 6 Absatz 3
Die tpf fordert einen zusätzlichen Absatz 3, welcher längere ununterbrochene Arbeitszeiten im Falle von Reisezeit ohne Arbeitsleistung am Ende der Dienstschicht ermöglicht.
Artikel 8 Absatz 3
Der IVA und die Kantone BL sowie SZ wollen, dass diese Bestimmung nur schriftlich vereinbart werden kann. Der VSLF will eine Vereinbarung zur Reduktion der Dauer eines Ausgleichstages nur direkt zwischen der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer mit der Unternehmung zulassen. Eine Reduktion der Dauer eines Ausgleichstages bis auf 19 Stunden soll laut der tpf, der tl und der STI ermöglicht werden.
Artikel 8 Absatz 4
Aus Sicht der SPS soll die Fünftagewoche möglichst konsequent umgesetzt werden.
Artikel 9 Absatz 2
In 14 Stellungnahmen wird eine sprachlich angepasste Formulierung gefordert.
Artikel 10 Absatz 5
Der Kanton ZG will eine modernere Formulierung, welche neben den Familien- auch weitere Partnerschaftspflichten beinhaltet.
Artikel 10, 11 , 12 und 13
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