Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/75: Totalrevision Verordnung zum Arbeitszeitgesetz · 21 Seiten

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Aktenzeichen: dea / BAV-510.6-00004/00004/00002/00003/00004/00001

die neue Verordnung als moderner, präziser und klarer ausformuliert. Dadurch entstehe weniger Interpretationsspielraum.

Die FHM bemängelt, dass durch die Anpassungen die heutigen Dienste, bzw. Abläufe der Einteilungen nicht mehr in der gewohnten Art durchgeführt werden können.

Coop befürwortet die Revision der AZGV und erachtet die Anpassungen als Chance für die Eisenbahnbetriebe. Jedoch hätte aus Sicht von Coop die Revision des AZG ambitiöser und weiterführender sein können. Die heutige, moderne Eisenbahnbranche der Schweiz sollte sich von veralteten Mustern lösen, um weiterhin wettbewerbsfähig und innovativ zu bleiben.

Die VSG, der VSBTU, Infra Suisse und der SBV lehnen den Artikel 3 Absatz 1 der Anpassung der AZGV entschieden ab. Beanstandet wird insbesondere die Ausdehnung der Anwendbarkeit des AZG auf Arbeitnehmende von Dritten, welche nach Artikel 3 Absatz 1 an konzessionierte Unternehmer verliehen werden (Art. 2 Abs. 1 AZG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 AZGV). Mit der neuen Regelung würden u.a. für Arbeitnehmende im gleichen Betrieb unterschiedliche Rechtsnormen bestehen, je nachdem ob diese im Rahmen des Personalverleihs tätig seien oder nicht. Dies führe zu einer Ungleichbehandlung der Arbeitnehmenden. Die Ausdehnung der Anwendbarkeit der AZGV führe zu administrativ unüberwindbaren Hürden und einer enormen Rechtsunsicherheit. Ausserdem würden durch die Anpassung der AZGV wesentliche Bestimmungen des allgemeinverbindlich erklärten GAV Gleisbau ausgehöhlt und die Existenz des GAV Gleisbaus konkret gefährdet werden.

Auch die SPK beanstandet die Ausdehnung der Anwendbarkeit des AZG auf Arbeitnehmende von Dritten, welche an konzessionierte Unternehmer verliehen werden. Wenn nicht vollständig gestrichen, so müsse Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung zumindest dahingehend präzisiert werden, dass auf die Mitarbeitenden der privaten Gleisbauunternehmungen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b nicht zur Anwendung gelange. Auch der IVA schlägt vor, den Gleisbau generell vom Anwendungsbereich des AZG auszunehmen.

2.7 Stellungnahmen zur Umsetzung des Vollzugs

Der IVA weist darauf hin, dass bei der Kontrolle von Betrieben des Gleisbaus kantonale Vollzugsbehörden immer wieder auf die Frage treffen, ob auf die bei einem Unternehmen des öffentlichen Verkehrs tätigen Gleisarbeiter das Arbeitsgesetz oder das Arbeitszeitgesetz anwendbar sei. Die rechtliche Situation sei verwirrend, deshalb beantragt der IVA eine Klärung dieser verwirrenden Situation. Dies sei wichtig für die Vollzugsorgane.

In Bezug auf die Ausdehnung der Anwendbarkeit des AZG auf Arbeitnehmende von Dritten, welche an konzessionierte Unternehmer verliehen werden, spricht sowohl die VSBTU als auch die SPK die Problematik bei Kontrollen durch die Aufsichts- und Vollzugsbehörden an. Die Kontrollen würden sich jeweils auf einzelne Arbeitnehmenden beziehen. Wenn diese jedoch aufgrund von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des AZGV-Entwurfes je nach Einsatz einmal dem ArG, ein andermal dem AZG unterstellt sein sollen, würden Kontrollen dadurch verunmöglicht.

Der SBV und Infra Suisse führen aus, dass für die dem GAV Gleisbau unterstellten Betriebe, Betriebsteile und deren Arbeitnehmenden grundsätzliche die Bestimmungen des GAV Gleisbau gälten. Mit der Ausdehnung der Anwendbarkeit des AZG auf Betriebe oder Betriebsteile und Arbeitnehmende von u.a. auch Gleisfirmen, welche wiederholt Arbeitnehmer an konzessionierte Unternehmer gemäss Art. 1 AZG verleihen, werde eine enorme Rechtsunsicherheit geschaffen. Diese würde auch die Kontrollinstanzen treffen, da eine klare Trennung der Zuständigkeiten kaum möglich sein werde.

Der Kanton GL weist darauf hin, dass die Abgrenzung des Gleisbaus immer wieder zu Diskussionen und Unsicherheiten im Vollzug Anlass gäbe. Auch der Kanton BL führt aus, dass bei der Kontrolle von Betrieben des Gleisbaus die kantonalen Vollzugsbehörden immer wieder auf die Frage treffen würden, ob auf die bei einem Unternehmen des öffentlichen Verkehrs tätigen Gleisarbeiter das Arbeitsgesetz oder das Arbeitszeitgesetz anwendbar sei.

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