Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/75: Totalrevision Verordnung zum Arbeitszeitgesetz · 21 Seiten
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Aktenzeichen: dea / BAV-510.6-00004/00004/00002/00003/00004/00001
2.3 Kantone
Die Kantone stehen dem Entwurf grundsätzlich positiv gegenüber und begrüssen die Änderungen. Die geltenden Bestimmungen seien veraltet und würden heute weder den veränderten gesellschaftlichen Verhältnissen, noch den Anforderungen an einen modernen Arbeitgeber entsprechen. Mit den vorgeschlagenen Flexibilisierungen der Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen würde den veränderten gesellschaftlichen Bedürfnissen entsprochen bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Der Kanton TG erachtet den Umstand, dass nach wie vor uneinheitliche Regelungen bei der Unterstellung von Gleisbaubetrieben unter das Arbeitszeitgesetz bestehen, als grosses Manko. Es erscheine daher sinnvoller, die Gleisbauunternehmer gar nicht dem Arbeitszeitgesetz zu unterstellen.
Auch der Kanton BL als auch der Kanton GL schlagen vor, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der AZGV zu ändern und den Gleisbau vom Anwendungsbereich des AZG auszunehmen, da die rechtliche Situation verwirrend sei. Bei Kontrollen von Betrieben des Gleisbaus würden die kantonalen Vollzugsbehörden immer wieder auf die Frage stossen, ob auf die bei einem Unternehmen des öffentlichen Verkehrs tätigen Gleisarbeiter das Arbeitsgesetz oder das Arbeitszeitgesetz anwendbar sei.
Sowohl der Kanton SZ als auch der Kanton OW bemängeln, dass in der revidierten AZGV die Problematik der Unterstellung des Gleisbaugewerbes unter das Arbeitsgesetz oder das Arbeitszeitgesetz nicht genügend berücksichtigt sei. Deshalb beantragen sie eine Klärung dieses Punktes, um für die Vollzugsbehörden Klarheit zu schaffen. Auch der Kanton ZH weist darauf hin, dass die bestehende Situation mit den beiden parallelen gesetzlichen Grundlagen (ArG und AZG) sowohl für die Gleisbaubetriebe als auch für die Vollzugsstellen unbefriedigend sei.
Die Kantone BL, SZ, SO, VS, OW und GL begrüssen insbesondere auch die Unterstellung der Pistenrettungsdienste sowie die für die Präparierung, Instandhaltung, Überwachung und den Betrieb touristischer Sportanlagen zuständigen Dienste (Art. 1 lit. d AZGV).
Der Kanton BL ist der Auffassung, dass die angestrebte höchstmögliche Flexibilisierung punktuell auf Kosten des Arbeitnehmerschutzes erreicht worden sei.
Der Kanton LU führt aus, dass die Praxis aus dem ArG zeige, dass die Differenzierung für Ausnahmebestimmungen immer wieder zu grösseren Diskussionen Anlass gebe. Entsprechend seien Details zur Verordnung in Wegleitungen und/oder mit anderen Mitteln zu präzisieren.
Der Kanton AR weist auf die Schwierigkeiten in der Abgrenzung der Zuständigkeiten im Vollzug (Betriebs- und Verwaltungsdienst) hin. Deshalb schlägt er vor, den Vollzug in einer Weisung zu konkretisieren. Es könne nicht Sache der Kantone sein, in den einzelnen Betrieben die Betriebs- oder Verwaltungsdienstzugehörigkeit zu definieren.
2.4 Politische Parteien
Die CSPO unterstützt den Verordnungsentwurf mehrheitlich. Sie betrachtet die Gleichstellung aller Mitarbeiter im öffentlichen Verkehr als wichtig. Deshalb müssten auch die Punkte Ferien und Vaterschaftsurlaub gleichgestellt werden.
Die SPS unterstützt den Revisionsentwurf. Sie hält mit Nachdruck fest, dass auch bei künftigen Anpassungen des Gesetzes bzw. der Verordnung der Einbezug der Branche und der Sozialpartner mittels Arbeitszeitgesetzkommission von Anfang an umfassend gewährleistet sein müsse, so wie das bei der letzten Revision auf vorbildliche Weise der Fall gewesen sei.
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