Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/75: Totalrevision Verordnung zum Arbeitszeitgesetz · 21 Seiten
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Aktenzeichen: dea / BAV-510.6-00004/00004/00002/00003/00004/00001
Die Kantone SZ und OW bemängeln, dass in der revidierten AZGV die Problematik der Unterstellung des Gleisbaugewerbes unter das Arbeitsgesetz oder das Arbeitszeitgesetz nicht genügend berücksichtigt worden sei. Sie beantragen deshalb, dass dieser Punkt noch geklärt und für die Vollzugsbehörden Klarheit geschaffen werde.
Der Kanton LU fordert in Bezug auf die Differenzierung für Ausnahmebestimmungen, dass Details zur Verordnung in einer Wegleitung zu präzisieren seien.
Dem Kanton AR ist es ein Anliegen, auf allfällige Schwierigkeiten in der Abgrenzung der Zuständigkeiten in Bezug auf den Betriebs- und Verwaltungsdienst hinzuweisen. Der Verwaltungsdienst ist seit dem 1. Januar 2018 gesamthaft dem ArG unterstellt. Er schlägt vor, den Vollzug in einer Weisung zu konkretisieren. Der Kanton LU fordert als Vollzugshilfe eine deutliche Kommunikation bezüglich der Abgrenzung des Betriebs- und Verwaltungspersonal gegenüber den Unternehmen.
3 Stellungnahmen zu einzelnen Verordnungsänderungen
3.1 1. Kapitel: Nebenbetriebe, Betriebs- und Verwaltungsdienst sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c
Für die PAG verursacht die Änderung allenfalls eine Ungleichbehandlung am Markt für Schülertransporte und Ortsbusse. Es wird aber auf einen Änderungsantrag verzichtet. BUS CH, die ASTAG und der Kanton GR fordern für Fahrleistungen in Randstunden und solche auf Abruf die Möglichkeit einer Unterstellung unter die ARV-Bestimmungen. Die SPS begrüsst die Änderung.
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d
Die klare Unterstellung der Pistenrettungsdienste sowie dem Personal touristischer Sportanlagen wird vom IVA, der SPS und 6 Kantonen (VS, OW, SO, SZ, GL, BL) positiv beurteilt.
Artikel 2 Absatz 2
Der Kanton AI will direkte Vorgesetzte von Dienststellen im Betriebsdienst ebenfalls dem Betriebsdienst zuteilen. Der Kanton NE erachtet die Definition des Betriebsdienstes im Allgemeinen als unklar formuliert.
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a
Durch die SOB wird eine präzisere Formulierung verlangt.
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e
Die tpf verlangt eine präzisere Formulierung.
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g
Der Kanton TG will die Bestimmung so umformuliert haben, dass der Gleisbau davon nicht mehr erfasst wird.
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h
Es wird durch die Elvetino, die SOB, den SEV, den VPOD und den transfair darauf aufmerksam gemacht, dass die Formulierung nicht alle möglichen Dienststellen beinhaltet.
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a
Die tpf findet den Textvorschlag schwer verständlich.
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b
Von der SPS wird die vorgesehene Bestimmung begrüsst. Der IVA und 6 Kantone (GL, SZ, TG, BL, OW, ZH) machen auf die verwirrende rechtliche Situation und Abgrenzungsprobleme aufmerksam. Es
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