Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/75: Totalrevision Verordnung zum Arbeitszeitgesetz · 21 Seiten
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Aktenzeichen: dea / BAV-510.6-00004/00004/00002/00003/00004/00001
1 Ausgangslage
1.1 Grund für die Totalrevision
Das Arbeitszeitgesetz (AZG)1 wurde teilrevidiert. Ziel der Teilrevision war die Anpassung der gesetzlichen Grundlage an der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und den aktuellen Bedürfnissen der Akteure des öffentlichen Verkehrs. Am 17. Juni 2016 fand die Schlussabstimmung zur Teilrevision AZG im National- und Ständerat statt. Der Schlusstext wurde in beiden Räten einstimmig angenommen.
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 26. Mai 2017 entschieden, die Änderungen der Bestimmungen über das Verwaltungspersonal bereits auf den 1. Januar 2018 in Kraft zu setzen. Das Verwaltungspersonal fällt somit seit dem 1. Januar 2018 nicht mehr unter das AZG, sondern unter das Arbeitsgesetz (ArG)2. Der Wechsel des Verwaltungspersonals vom Geltungsbereich des AZG in den Geltungsbereich des ArG hat einen Zuständigkeitswechsel vom UVEK (BAV) zum WBF (SECO) bzw. zu den Kantonen zur Folge.
Gestützt auf die Gesetzesrevision ist auch die Verordnung zum Arbeitszeitgesetz (AZGV)3 zu revidieren. Aufgrund der zahl- und umfangreichen Änderungen bedarf es einer Totalrevision der AZGV. Die Grundsätze des vorliegenden Revisionsentwurfes wurden im Rahmen einer dafür eingesetzten tripartiten Kommission erarbeitet, die aus je vier Vertreterinnen und Vertretern der Unternehmen und der Arbeitnehmenden sowie einer Delegation des Bundesamts für Verkehr (BAV) bestand. Die ausserparlamentarische, paritätisch zusammengesetzte AZG-Kommission hat den Handlungsbedarf erkannt und empfiehlt einstimmig, die AZGV gemäss dem vorliegenden Entwurf anzupassen. Diese soll zusammen mit den noch nicht in Kraft gesetzten Bestimmungen des teilrevidierten AZG im Dezember 2018 (zum Fahrplanwechsel) in Kraft treten.
Die Hauptpunkte der Revision sind:
Anpassungen an das teilrevidierte Gesetz
Das Gesetz ist nicht mehr anwendbar auf den Verwaltungsdienst. Ausserdem ist für den Pikettdienst und die Ausgleichstage eine Grundlage im Gesetz geschaffen worden. In Bezug auf die Pausenregelungen verlangt das Gesetz Ausführungsbestimmungen in der Verordnung.
Es wurden ausserdem terminologische Änderungen im Gesetz vorgenommen, wie zum Beispiel der Begriff Ruhezeit.
Anpassungen an die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung
Heute ist es nicht unüblich, dass der Arbeitsort und Wohnort nicht identisch sind und somit auch die auswärtige Verpflegung zur Normalität geworden ist. Sowohl das Verpflegungsangebot als auch die Öffnungszeiten der Läden haben sich im Laufe der Jahre geändert. Dies wurde zum Beispiel in den Pausenbestimmungen berücksichtigt.
Auch will man versuchen, den veränderten Familiensituationen Rechnung zu tragen. Betroffen sind unter anderem die Bestimmungen zu den Ruhesonntagen.
In der ganzen Verordnung hat man Flexibilisierungen der Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen vorgenommen, um den veränderten gesellschaftlichen Bedürfnissen Rechnung zu tragen. Dabei wurde der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer berücksichtigt. Damit ist eine Grundlage für zeitgemässe Anstellungsbedingungen vorhanden.
Weitere Anpassungen
Es wurden terminologische Anpassungen im Hinblick auf die Gleichstellung der Geschlechter vorgenommen und die neuen Lebensformen, wie zum Beispiel Konkubinat und eingetragene Partnerschaft, berücksichtigt und die Bestimmungen in der Verordnung neu und logisch gegliedert.
1 Bundesgesetz über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs; SR 822.21
2 Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel; SR 822.11
3 Verordnung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehr; SR 822.211
3 / 21 COO.2125.100.2.10981312