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Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 12 Seiten
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4. Abschnitt: Erwerbstätige vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge
Art. 64
Aufgehoben
Art. 65 Sachüberschrift und Abs. 1–7
Meldung einer Erwerbstätigkeit
(Art. 85a AIG und Art. 61 AsylG)
1Vorläufig Aufgenommene sowie Flüchtlinge, die in der Schweiz Asyl erhalten oder vorläufig aufgenommen wurden, dürfen eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, sobald diese nach den Absätzen 2–5 gemeldet worden ist.
2Bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit meldet der Arbeitgeber folgende Daten:
a. die Identität der erwerbstätigen Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Telefonnummer und Personennummer im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) des SEM;
b. die Identität des Arbeitgebers (Name oder Firmenname, Adresse, Unternehmensidentifikationsnummer und die Branche) sowie eine Kontaktperson (Telefonnummer und E-Mail-Adresse);
c. die ausgeübte Tätigkeit (die Art der Tätigkeit, das Datum der Aufnahme oder Beendigung der Tätigkeit, den Beschäftigungsgrad und den Arbeitsort sowie den Lohn);
d. die Erklärung des Arbeitgebers, dass er sich verpflichtet, die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie gegebenenfalls die besonderen Bedingungen gemäss der Art der Tätigkeit einzuhalten.
3Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit meldet die betroffene Person die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a und c und bestätigt, dass sie die finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt (Art. 19 Bst. b AIG).
4Bei kantonalen Integrationsprogrammen (Art. 19 der Verordnung vom …3 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern) können statt des Arbeitgebers die beauftragten Dritten die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a–c melden. Die beauftragten Dritten verpflichten sich in diesem Fall ebenfalls, die Einhaltung der im Integrationsprogramm festgesetzten besonderen Bedingungen zu prüfen und bei Nichteinhaltung den für die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen zuständigen Stellen Meldung zu erstatten (Art. 83 Abs. 5).
5Die Meldung ist in elektronischer Form an die am Arbeitsort zuständige kantonale Behörde (Art. 88 Abs. 1) zu übermitteln.
6Diese Behörde erfasst folgende Daten im ZEMIS des SEM:
a. die Identität des Arbeitgebers;