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Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 12 Seiten
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Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Abschnitts
Art. 53a Beschäftigungsprogramme
(Art. 85 AIG und Art. 43 AsylG)
Für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene (Art. 85 AIG) und Schutzbedürftige (Art. 75 AsylG), die an einem Beschäftigungsprogramm nach Artikel 43 Absatz 4 AsylG teilnehmen, gelten die in diesem Beschäftigungsprogramm festgesetzten Bedingungen.
Art. 58 Abs. 1
1Die Gültigkeitsdauer der erstmaligen Aufenthaltsbewilligung beträgt ein Jahr. Ist absehbar, dass die Integration günstig verläuft, kann die Aufenthaltsbewilligung direkt für zwei Jahre erteilt oder verlängert werden.
Art. 60 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2
Erteilung der Niederlassungsbewilligung
(Art. 34 Abs. 2, 42 Abs. 3, 43 Abs. 5, 58a und 96 AIG)
1Vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung müssen die Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG erfüllt sein.
2Die Ausländerin oder der Ausländer muss in einer Landessprache die mündliche Sprachkompetenz mindestens auf dem Referenzniveau A2 und die schriftliche Sprachkompetenz mindestens auf dem Referenzniveau A1 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen nachweisen.
Art. 61 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2
Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung
(Art. 34 Abs. 3 AIG)
1Die Niederlassungsbewilligung kann wieder erteilt werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller diese früher schon während mindestens zehn Jahren besessen hat und der Auslandaufenthalt nicht länger als sechs Jahre gedauert hat.
2Für die Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung muss die mündliche Sprachkompetenz der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers der am Wohnort gesprochenen Landessprache mindestens auf dem Referenzniveau A2 und die schriftliche Sprachkompetenz mindestens auf dem Referenzniveau A1 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen liegen.
Art. 61a Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung nach Rückstufung
(Art. 34 Abs. 6, 58a Abs. 1 und 63 Abs. 2 AIG)
1Die Wartefrist von fünf Jahren (Art. 34 Abs. 6 AIG) beginnt am Tag nach dem rechtskräftigen Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 63 Absatz 2 AIG.