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Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 12 Seiten

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(Art. 40 Abs. 2 und 85a Abs. 5 AIG)

2Sie entscheidet zudem, ob eine Kurzaufenthaltsbewilligung verlängert oder erneuert und bei Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung und Asylsuchenden ein Stellenwechsel bewilligt werden kann.

5Sie kann bei der Meldung einer Erwerbstätigkeit von vorläufig Aufgenommenen und anerkannten Flüchtlingen (Art. 65) prüfen, ob die Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden (Art. 22 AIG). Sie kann zudem anderen Kontrollorganen, beispielsweise den tripartiten Kommissionen nach Artikel 360b des Obligationenrechts7 oder den paritätischen Kommissionen, die mit dem Vollzug des Gesamtarbeitsvertrags der betreffenden Branche beauftragt sind, eine Kopie des Meldeformulars übermitteln. Diese Organe können ebenfalls die Übermittlung einer solchen Kopie verlangen.

Art. 91a Übergangsbestimmung

Werden Ergänzungsleistungen gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a ELG8, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung gewährt wurden, weiterhin ausbezahlt, so unterstehen sie ebenfalls der Meldepflicht nach Artikel 82b Absatz 1. Die Meldung muss innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderung erfolgen.

II

Diese Verordnung tritt am … in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

7SR 220

8 SR 831.30