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Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 12 Seiten
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2Die Niederlassungsbewilligung kann wieder erteilt werden, wenn:
a. keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 AIG vorliegen;
b. die Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG erfüllt sind; und
c. die mündliche Sprachkompetenz mindestens auf dem Referenzniveau A2 und die schriftliche Sprachkompetenz mindestens auf dem Referenzniveau A1 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprache nachgewiesen wird.
Art. 62 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 1bis
Vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung
(Art. 34 Abs. 4 und 58a Abs. 1 AIG)
1Für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung müssen die Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG erfüllt sein.
1bisDie Ausländerin oder der Ausländer muss in der am Wohnort gesprochenen Landessprache die mündliche Sprachkompetenz mindestens auf dem Referenzniveau B1 und die schriftliche Sprachkompetenz mindestens auf dem Referenzniveau A1 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprache nachweisen. In begründeten Fällen könne auch Kenntnisse einer anderen Landessprache berücksichtigt werden.
Art. 62a Rückstufung
(Art. 63 Abs. 2 AIG)
1Die Verfügung über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und deren Ersetzung durch eine Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) kann mit einer Integrationsvereinbarung oder einer Integrationsempfehlung nach Artikel 58b AIG verbunden werden.
2Besteht keine Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung (Abs. 1), muss die Verfügung über die Rückstufung mindestens folgende Elemente enthalten:
a. die Integrationskriterien (Art. 58a Abs. 1 AIG), die die Ausländerin oder der Ausländer nicht erfüllt hat;
b. die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung;
c. die Bedingungen, an die der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird (Art. 33 Abs. 2 AIG);
d. die Folgen für den Aufenthalt in der Schweiz, wenn die Bedingungen nach Buchstabe c nicht eingehalten werden (Art. 62 Abs. 1 Bst. d AIG).
Gliederungstitel nach Art. 63