Vorlage

Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 12 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 9Fedlex · Vorlage

Art. 77f Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse

(Art. 58a Abs. 2 AIG)

Die zuständige Behörde berücksichtigt die persönlichen Verhältnisse der Ausländerin oder des Ausländers angemessen bei der Beurteilung der Kriterien nach Artikel 58a Absatz 1 Buchstabe c und d AIG. Eine Abweichung von den Integrationskriterien ist möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer diese nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen kann aufgrund:

a. einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung;

b. einer schweren oder lang andauernden Krankheit;

c. anderer gewichtiger persönlicher Umstände, namentlich wegen:

1. einer ausgeprägten Lern-, Lese- oder Schreibschwäche,

2. Erwerbsarmut,

3. der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben,

4. Sozialhilfeabhängigkeit, sofern diese nicht durch persönliches Verhalten herbeigeführt wurde.

Art. 77g Integrationsvereinbarungen und -empfehlungen

(Art. 55a und 58b AIG)

1Die kantonale Migrationsbehörde prüft im Einzelfall, ob es aufgrund eines besonderen Integrationsbedarfs angezeigt ist, eine Integrationsvereinbarung abzuschliessen oder eine Integrationsempfehlung abzugeben. Das Vorliegen einer Meldung nach Artikel 97 Absatz 3 AIG kann ein Hinweis sein auf einen besonderen Integrationsbedarf.

2Die in der Integrationsvereinbarung festgelegten Massnahmen und Ziele stützen sich auf die Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG. Besonderen Situationen ist dabei angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG)

3Die zuständigen kantonalen Behörden stellen bei Bedarf eine Beratung für die Umsetzung der Integrationsvereinbarung sicher. Sie arbeiten dabei mit den für Integrationsfragen zuständigen kantonalen Stellen zusammen (Art. 4 der Verordnung vom …4 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern).

4Verbinden die kantonalen Migrationsbehörden die Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung sowie die Rückstufung der Niederlassungsbewilligung (Art. 62a) mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung, so gelten die darin aufgeführten Massnahmen und Ziele als Bedingungen.

5Wird die Integrationsvereinbarung nicht eingehalten, ist beim Entscheid über die Verlängerung oder den Widerruf der Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung zu prüfen, ob dafür ein entschuldbarer Grund vorliegt (Art. 62 Abs. 1 Bst. f AIG). Liegt kein entschuldbarer Grund vor, sind das öffentliche Interesse und die persönlichen Verhältnisse abzuwägen (Art. 96 Abs. 1 AIG).

4 SR 142.205