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Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 12 Seiten
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b. die ausgeübte Tätigkeit und den Arbeitsort;
c. das Datum der Aufnahme oder der Beendigung der Tätigkeit.
7Unmittelbar nach Erhalt des Meldeformulars übermittelt sie eine Kopie an die kantonale Behörde nach Artikel 83. Ist die Ausländerin oder der Ausländer in einem anderen Kanton wohnhaft, übermittelt sie auch eine Kopie an die zuständige Behörde des Wohnkantons.
Art. 73a Anforderungen an die Sprachkompetenz beim Familiennachzug bei
der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 43 Abs. 1 Bst. d und 44 Abs. 1 Bst. d AIG)
1Damit Ehegatten von Personen mit einer Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligung die Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 43 und 44 AIG erteilt oder verlängert wird, muss die mündliche Sprachkompetenz dieser Personen der am Wohnort gesprochenen Landessprache mindestens auf dem Referenzniveau A1 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen liegen.
2Das Sprachförderungsangebot gemäss Artikel 43 Absatz 2 und 44 Absatz 2 AIG muss mindestens zur Erreichung des Sprachniveaus A1 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen führen.
Art. 73b Anforderungen an die Sprachkompetenz beim Familiennachzug bei
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
(Art. 42 Abs. 3 und 43 Abs. 5 AIG)
Damit Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern und Ehegatten von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung eine Niederlassungsbewilligung nach Artikel 42 und 43 erteilt wird, muss die mündliche Sprachkompetenz der Ehegatten der am Wohnort gesprochenen Landessprache mindestens auf dem Referenzniveau A2 und die schriftliche Sprachkompetenz mindestens auf dem Referenzniveau A1 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen liegen.
Art. 74 Sachüberschrift
Familiennachzug bei einer vorläufigen Aufnahme
(Art. 85 Abs. 7, 7bisund 7terAIG)
Art. 74a Anforderungen an die Sprachkompetenz beim Familiennachzug und
Einbezug in die vorläufige Aufnahme
(Art. 85 Abs. 7 Bst. d und Abs. 7bisAIG)
1Für den Familiennachzug und den Einbezug in die vorläufige Aufnahme nach Artikel 87 Absatz 7 muss die mündliche Sprachkompetenz der Ehegatten der am Wohnort gesprochenen Landessprache auf dem Referenzniveau A1 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen liegen.
2Das Sprachförderungsangebot gemäss Artikel 85 Absatz 7bisAIG muss mindestens zur Erreichung des Sprachniveaus A1 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen führen.