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Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 12 Seiten

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c. organisierte Kriminalität; oder

d. verbotener Nachrichtendienst.

Art. 77c Respektierung der Werte der Bundesverfassung

(Art. 58a Abs. 1 Bst. b AIG)

Als Werte der Bundesverfassung gelten namentlich folgende Grundprinzipien, Grundrechte und Pflichten:

a. die rechtsstaatlichen Prinzipien sowie die freiheitlich demokratische Grundordnung der Schweiz;

b. die Grundrechte wie die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das Recht auf Leben und persönliche Freiheit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Meinungsfreiheit;

c. die Pflicht zum Schulbesuch.

Art. 77d Sprachkompetenzen und Sprachnachweis

(Art. 58a Abs. 1 Bst. c AIG)

1Als Sprachkompetenzen im Sinne dieser Verordnung gelten Verständigungskompetenzen in einer Landessprache.

2Der Nachweis für Sprachkompetenzen gilt als erbracht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:

a. die am Wohnort gesprochene Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt;

b. während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in der am Wohnort gesprochene Landessprache besucht hat;

c. eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in der am Wohnort gesprochene Landessprache abgeschlossen hat; oder

d. über einen Sprachnachweis verfügt, der die mündlichen und schriftlichen Sprachkompetenzen bescheinigt und der sich auf einen Sprachtest abstützt, der den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtestverfahren entspricht.

3Das SEM unterstützt die Kantone bei der Prüfung der Sprachnachweise nach Absatz 2 Buchstabe d. Es kann Dritte mit diesen Aufgaben betrauen.

Art. 77e Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung

(Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG)

1Eine Person nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

2Eine Person nimmt am Erwerb von Bildung teil, wenn sie in Aus- oder Weiterbildung ist.