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Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 12 Seiten

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Art. 77h Monitoring ausländerrechtlicher Massnahmen

Die kantonale Migrationsbehörde meldet dem SEM Integrationsvereinbarungen und Integrationsempfehlungen. Besteht keine Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung, meldet sie die mit Bedingungen verbundene Erteilung von ausländerrechtlichen Bewilligungen, wenn diese Integrationsmassnahmen betreffen. Sie informiert namentlich über:

a. das Datum der Massnahmen;

b. die Massnahmen und die damit verbundenen Ziele gemäss den Integrationskriterien (Art. 58a Abs. 1 AIG);

c. die Frist für die Umsetzung der Massnahmen; und

d. die Einhaltung oder Nichterfüllung der getroffenen Vereinbarung oder der Bedingung und sowie die Folgen einer Nichterfüllung.

Art. 80

Aufgehoben

Art. 82 Sachüberschrift und Abs. 2, 2bissowie Abs. 5–7

Meldepflichten in zivil- und strafrechtlichen Fällen

(Art. 97 Abs. 3 Bst. a–c und dquinquiesAIG)

2Die Zivilstands-, Kindes- und Erwachsenenschutz- und Gerichtsbehörden melden der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert und in jedem Fall Eheschliessungen, Verweigerungen der Eheschliessung, Ungültigerklärungen, Trennungen und Scheidungen von Ausländerinnen und Ausländern sowie Erwachsenenschutzmassnahmen.

2bisSoweit Kinder von Massnahmen betroffen sind, melden die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) die Beistandschaft (Art. 308 ZGB5), die Aufhebung des elterlichen Aufenthaltbestimmunsrechts (Art. 310 ZGB), die rechtskräftige Entziehung der elterlichen Sorge (Art. 311 ZGB) und die Ernennung eines Vormunds (Art. 327a ZGB). Wird die Kindesschutzmassnahme durch ein Gericht angeordnet, besteht ebenfalls eine Meldepflicht für die KESB.

Art. 82a Meldung des Bezugs von Sozialhilfe und von

Arbeitslosenentschädigung

(Art. 97 Abs. 3 Bst. d und dbisAIG)

1Die für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen zuständigen Behörden melden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert den Bezug von Sozialhilfe durch Ausländerinnen und Ausländer.

2Die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung melden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert zur Prüfung des Anspruchs auf Aufenthalt den

5 SR 210