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Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 12 Seiten

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Art. 77 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. a und Abs. 4

1Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft kann die im Rahmen des Familiennachzugs gemäss Artikel 44 AIG erteilte Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten und der Kinder verlängert werden, wenn:

a. die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG erfüllt sind; oder

4Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a AIG und Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung muss die mündliche Sprachkompetenz der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers der am Wohnort gesprochenen Landessprache mindestens auf dem Referenzniveau A1 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen liegen.

Gliederungstitel nach Art. 77

6a. Kapitel: Integrationskriterien

Art. 77a–77h nach dem Gliederungstitel des 6a. Kapitels

Art. 77a Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

(Art. 58a Abs. 1 Bst. a, 62 Abs. 1 Bst c und 63 Abs. 1 Bst. b AIG)

1Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor:

a. bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen;

b. bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen;

c. bei einem Verbrechen oder Vergehen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, oder Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt.

2Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentliche Sicherheit und Ordnung führt.

Art. 77b Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz

(Art. 62 Abs. 1 Bst c und 63 Abs. 1 Bst. b AIG)

Die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz wird durch eine Person gefährdet, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen für eine Beteiligung, Unterstützung, Förderung oder Anwerbung namentlich in folgenden Bereichen:

a. Terrorismus;

b. gewalttätiger Extremismus;