Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/93: Änderung des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG): Meldeverfahren · 14 Seiten
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2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Ingress
Der Ingress des THG verweist noch auf die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV). Er wird deshalb an die Bestimmungen der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) angepasst. Den Artikeln 31bis Absätze 1 und 2 und 64bis aBV entsprechen die Artikeln 95 und 123 BV.
Art. 16c Abs. 1, 2 und 3
Absatz 1 sieht vor, dass der Importeur oder der Hersteller, der ein Lebensmittel, das gestützt auf das CdD-Prinzip nach Artikel 16a Absatz 1 THG in der Schweiz in Verkehr gebracht werden soll, dieses vor dem erstmaligem Inverkehrbringen dem BLV meldet. Im Unterschied zur heute geltenden Regel, wonach gleichartige Lebensmittel auf eine bestehende Allgemeinverfügung gestützt werden können, um in der Schweiz in Verkehr gebracht werden zu können, müssen alle Hersteller und Importeure die von ihnen gemäss dem CdD-Prinzip in Verkehr gebrachten Lebensmittel melden, selbst wenn das gleiche Lebensmittel bereits von einem anderen Importeur oder Hersteller gemeldet wurde. Um zu vermeiden, dass jede Verkaufsstelle eine Meldung machen muss, wird die Meldepflicht auf Hersteller bzw. Importeure beschränkt.
Mit dem Erlöschen der Meldung gemäss Absatz 2 nach einem Jahr wird gewährleistet, dass die Liste (Datenbank) des BLV nur jene Lebensmittel enthält, die sich aktuell auf dem Markt befinden. Das bedeutet, dass die Meldung zu erneuern ist, wenn sich das Lebensmittel weiterhin auf dem Markt befindet. Die Melder erhalten rechtzeitig vor Ablauf der Jahresfrist eine vom System generierte Erinnerungsmeldung.
Der Bundesrat wird gemäss Absatz 3 die Daten festlegen, die zu melden sind (vgl. Ziff. 1.2.1 oben).
Art. 16e Abs. 2 Bst. a und b
Seit dem 1. Mai 2017 verzichtet das Lebensmittelrecht bei vorverpackten Lebensmitteln und bei Gebrauchsgegenständen auf das Erfordernis, Warnvorschriften in den drei Amtssprache anzugeben. Wie bei der übrigen Kennzeichnung ist im revidierten Lebensmittelrecht lediglich eine Amtssprache erforderlich. Ausnahmsweise ist es zulässig, die Warnaufschrift in einer anderen Sprache als einer Amtssprache abzufassen, wenn die Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz dadurch genügend und unmissverständlich informiert werden (Art. 36 Abs. 2 Bst. c und Art. 47 Abs. 2 Bst. c LGV). Der Absatz 2 Buchstabe b übernimmt diese Änderungen ins THG. Der bisherige Absatz 2 findet sich neu unter Absatz 2 Buchstabe a.
Wie schon in den Erläuterungen zur Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung14 dargelegt, ist darauf hinzuweisen, dass die Deklaration in einer Amtssprache eine Minimalan-
14 Erläuterungen zur Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, S. 12, <https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/lebensmittel-und-ernaehrung/rechts-und-vollzugsgrundlagen/gesetzgebung-lme.html>, zuletzt besucht am 14. August 2017.