Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/93: Änderung des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG): Meldeverfahren · 14 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht
werden müssen.
Damit die Datenbank keine obsoleten Daten enthält, ist die Meldung jährlich zu erneuern. Um den Anwendern die periodisch zu erneuernden Meldungen zu erleichtern, werden die Hersteller und Importeure automatisch durch das System an das Ablaufen der Meldungen erinnert.
Der Ausschluss bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse vom CdD-Prinzip (beispielsweise Berg- und Alp-Produkte oder Bio-Produkte), der durch Artikel 10a der VIPaV geregelt ist (Verordnung über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten und über deren Überwachung auf dem Markt; SR 946.513.8), bleibt bestehen. Der Artikel wird entsprechend an das Meldesystem angepasst.
1.2.2 Die Sprachanforderung für Warnhinweise
Seit der Revision des Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständerechts (in Kraft seit 1. Mai 2017) genügt es gemäss Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe c LGV, die Angaben (Produktinformationen und Warnhinweise auf vorverpackten Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen) in einer Amtssprache des Bundes anzugeben. Ausnahmsweise genügt die Angabe in einer anderen als einer Amtssprache, wenn die Konsumentinnen und Konsumenten dadurch genügend und unmissverständlich über das Lebensmittel informiert werden.
Das geltende THG sieht vor, dass verlangt werden kann, dass Warn- und Sicherheitshinweise in mehr als einer Amtssprache, mindestens aber in der Amtssprache des Orts des Inverkehrbringens anzugeben sind (Art. 16e Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 THG). Aufgrund von Artikel 2 Absatz 2 zweiter Satz THG geht Artikel 16e Absätze 1 und 2 THG den Artikeln 36 Absatz 2 Buchstabe c und 47 Absatz 2 Buchstabe c LGV vor. Somit sind die Sprachanforderungen für Warnhinweise die gemäss dem neuen Lebensmittelrecht für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände gelten, die den Schweizer Vorschriften entsprechen, weniger streng als jene, die für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände gelten, die gemäss dem CdD-Prinzip in der Schweiz in Verkehr gebracht werden. Mit der vorliegenden Änderung wird die Sprachanforderung für Warnhinweise auf Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen im THG an jene in Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe c und 47 Absatz 2 Buchstabe c LGV angeglichen. Da das THG, anders als das Lebensmittelrecht, zwischen Warn- und Sicherheitshinweisen unterscheidet, beschränkt sich die Anpassung des THG auf die Warnhinweise.
Mit dieser Anpassung werden betreffend Warnhinweise auf Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen im THG dieselben Vorschriften wie im Lebensmittelrecht gelten.