Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/93: Änderung des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG): Meldeverfahren · 14 Seiten
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forderung darstellt. Es liegt in der Verantwortung der Inverkehrbringer, darüber zu entscheiden, ob sie die Warnaufschriften in mehreren Sprachen und insbesondere jener des Ortes, an dem das Lebensmittel oder der Gebrauchsgegenstand in Verkehr gebracht wird, angeben. Dies namentlich auch mit Blick auf eine allfällige Produktehaftpflicht, welche durch das Einhalten nur der Minimalforderung nicht ausgeschlossen wird.
Art. 20 Abs. 6
Artikel 20 Absatz 6 regelt den Widerruf der Bewilligung (die in Form einer Allgemeinverfügung erlassen wird) von Lebensmitteln, die gemäss dem CdD-Prinzip in Verkehr gebracht werden. Mit dem Meldeverfahren werden keine Bewilligungen mehr erteilt, entsprechend entfällt auch die Notwendigkeit diese widerrufen zu können. Artikel 20 Absatz 6 kann daher aufgehoben werden.
Weil das BLV sowohl für importierte wie auch für in der Schweiz hergestellte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände als Vollzugsorgan nach Artikel 20 Absatz 4 THG gilt, hat es nach wie vor die Möglichkeit, gestützt auf diese Bestimmung Allgemeinverfügungen zu erlassen und Massnahmen nach Artikel 19 Absatz 4 THG zu treffen.
Art. 28a
Gemäss der neuen Fassung von Artikel 28a THG wird eine unterlassene Meldung nach Artikel 16c mit Busse bestraft.
Art. 31 Abs. 2 Bst. b
Buchstabe b bestimmt, dass mit Inkrafttreten der vorliegenden Gesetzesänderung das BLV eine Liste der nach dem neuen Artikel 16c E-THG gemeldeten Lebensmittel führt.
Art. 31a
Bisher basiert das Inverkehrbringen von Lebensmitteln gemäss dem CdD-Prinzip in der Schweiz auf einer Allgemeinverfügung. Um das Gleichbehandlungsgebot zu wahren, sind nach der Gesetzesänderung auch Lebensmittel (sofern sie weiterhin auf dem Markt sind) zu melden, die Gegenstand einer unter dem bisherigen Bewilligungssystem erlassenen Allgemeinverfügung sind. Damit die Inverkehrbringer genügend Zeit haben, um nach der Gesetzesänderung die Meldung ins System einzugeben, gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
3.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Die Einführung des Meldesystems hat für den Bund einmalige Aufwendungen für die Entwicklung der Datenbank, die Einrichtung des Webzugriffs und die Programmierung der Schnittstellen zur bestehenden Produktedatenbank sowie jährliche Betriebskosten zur Folge. Die Kosten können nicht genau beziffert werden. Auf der Grundlage der heute vorgesehenen Anforderungen kann geschätzt werden, dass sich die Erstellungskosten zwischen 400 000 und 800 000 Franken