Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/93: Änderung des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG): Meldeverfahren · 14 Seiten

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Erläuternder Bericht

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Dem Abbau von Handelshemmnissen kommt aufgrund der hohen Preise in der Schweiz eine grosse Bedeutung zu. Im Bericht «Behinderung von Parallelimporten»1 vom 22. Juni 2016 hat der Bundesrat aktuelle Hürden für Parallelimporte2 vor dem Hintergrund der Hochpreisinsel Schweiz aufgezeigt. Der Bericht erläutert die verschiedenen Faktoren, welche dazu beitragen, dass Produkte in der Schweiz z.T. wesentlich teurer sind als im Ausland, und schlägt Massnahmen vor, die den Handel generell erleichtern.

Zu diesen Faktoren gehören technische Handelshemmnisse in Form unterschiedlicher Produktevorschriften, von Zulassungsverfahren oder der Nichtanerkennung von ausländischen Konformitätsbewertungen. Um diesem Preistreiber zu begegnen, hatte das Parlament 2005 unter anderem die Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips (CdD-Prinzip)3 in der Schweiz in die Wege geleitet, welches 2010 in Kraft trat. Gemäss dem CdD-Prinzip können Produkte, welche die schweizerischen technischen Vorschriften nicht oder nicht vollständig erfüllen, die jedoch den technischen Vorschriften der Europäischen Union (EU) oder eines EU/EWR4- Mitgliedstaates entsprechen und dort rechtmässig in Verkehr sind, auch in der Schweiz ohne weitere Prüfung und Nachweise in Verkehr gebracht werden (Art. 16a Abs. 1 THG). Für Lebensmittel gilt eine spezielle Regelung, indem diese vor dem Inverkehrbringen durch das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) bewilligt werden müssen (Art. 16c THG). Die Bewilligung wird innerhalb von 60 Tagen in Form einer Allgemeinverfügung erteilt. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss nachweisen, dass das Lebensmittel den technischen Vorschriften der EU oder eines EU/EWR-Mitgliedstaates entspricht und glaubhaft machen, dass das Lebensmittel in der EU oder im entsprechenden EU/EWR-Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr ist. Des Weiteren dürfen keine überwiegenden öffentlichen Interessen gefährdet sein (Art. 16d THG). Eine erteilte Bewilligung gilt für gleichartige Lebensmittel, d.h. weitere Importeure und Hersteller können sich auf dieselbe Allgemeinverfügung stützen, ohne selbst ein Bewilligungsgesuch einzureichen.

Seit Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips 2010 hat das BLV bis April 2017 insgesamt 186 Bewilligungsgesuche bearbeitet. Davon wurden 30 Prozent bewilligt und 20 Prozent abgelehnt. Auf die restliche Hälfte der Gesuche wurde nicht eingetreten oder diese wurden zurückgezogen. Auf 22 Gesuche trat das BLV nicht ein, weil das Produkt entweder die Schweizer Vorschriften erfüllte, eine Allgemeinverfügung bereits existierte oder das Gesuch

1 Dieser Bericht wurde in Erfüllung des Postulats 14.3014 « Erleichterung der Zollabfertigung und Förderung von Parallelimporten dank Anerkennung weiterer Dokumente zur Erbringung des Ursprungsnachweises» erarbeitet.

2 Parallelimporte bedeuten im Rahmen des Berichts «Behinderung von Parallelimporten» Wareneinfuhren unter Umgehung der vom Hersteller vorgesehenen/organisierten Vertriebsstruktur.

3 Demnach können Produkte, die in der EU bzw. im EWR rechtmässig in Verkehr sind, grundsätzlich auch in der Schweiz ohne vorgängige Kontrollen frei zirkulieren.

4 Europäischer Wirtschaftsraum.