Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/93: Änderung des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG): Meldeverfahren · 14 Seiten

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unvollständig war. Die Gründe für die Abweisung der Gesuche sind unterschiedlich. 38 Prozent der eingereichten Gesuche wurden vor dem Entscheid zurückgezogen.

Um das Einführen und Herstellen von Lebensmitteln gemäss dem CdD-Prinzip zu vereinfachen, beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departements des Innern (EDI), dem Bundesrat bis Ende 2017 eine Vernehmlassungsvorlage zu unterbreiten, die statt der bisherigen Bewilligungspflicht für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln gemäss dem CdD-Prinzip ein Meldeverfahren vorsieht5.

Weiter soll das Inverkehrbringen von Lebensmitteln anhand einer Anpassung der Sprachanforderung erleichtert werden, welche sich aufgrund der kürzlich erfolgten Revision des Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständerechts aufdrängt. Letztere trat am 1. Mai 2017 in Kraft. Im Rahmen dieser Revision wurde die Sprachanforderung an die Angaben auf vorverpackten Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen geändert. Warnhinweise müssen grundsätzlich in einer Amtssprache erfolgen. Sie können aber auch in einer andern als einer Amtssprache abgefasst sein (Art. 36 Abs. 2 Bst. c sowie Art. 47 Abs. 2 Bst. c der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung; LGV; SR 817.02). Artikel 16e Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 des geltenden THG verlangt demgegenüber für Warn- und Sicherheitshinweise ausnahmslos mindestens eine Amtssprache (evtl. jene des Ortes des Inverkehrbringens). Die Bestimmungen des THG über das Inverkehrbringen von Produkten, die nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellt worden sind, gehen entsprechenden sektoriellen Bestimmungen vor. Dieser Grundsatz hätte ohne Anpassung des THG zur Folge, dass die Sprachanforderung an Lebensmittel, die gemäss dem CdD-Prinzip in Verkehr gebracht werden, strikter sind als für Lebensmittel die gemäss Schweizer Lebensmittelrecht in Verkehr gebracht werden. Daher wird Artikel 16e Absatz 2 Buchstabe b THG im Rahmen der vorliegenden Vorlage an die Vorschriften des neuen Lebensmittelrechts angeglichen.

1.2 Die beantragte Neuregelung

1.2.1 Das Meldeverfahren

Gemäss dem CdD-Prinzip können Produkte in der Schweiz ohne weitere Prüfung und Nachweise in Verkehr gebracht werden, wenn sie den technischen Vorschriften der EU und, bei unvollständiger oder fehlender Harmonisierung in der EU, den technischen Vorschriften eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR entsprechen, und in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr sind. Für Lebensmittel gilt darüber hinaus eine Bewilligungspflicht (vgl. Ziff. 1.1. Ausgangslage). Diese Bewilligungspflicht soll durch eine Meldepflicht abgelöst werden.

Im vorgeschlagenen Meldeverfahren muss der Importeur oder der Hersteller, der ein Lebensmittel gemäss dem CdD-Prinzip in Verkehr bringen will, dem BLV vor dem Inverkehrbringen

5 Siehe Massnahme 8 der Handlungsoptionen im Bericht des Bundesrats vom 22. Juni 2016 „Behinderung von Parallelimporten“.