Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/93: Änderung des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG): Meldeverfahren · 14 Seiten

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seine Adresse, die Sachbezeichnung des Lebensmittels, eine Abbildung desselben, die Herkunft der Vorschriften , nach denen das Produkt hergestellt ist (EU bzw. EU-/EWR-Mitgliedstaat) sowie die „Global Trade Item Number“ (GTIN; bis 2009 EAN genannt) des Produkts melden. Die GTIN ist eine international unverwechselbare Identifikationsnummer, mit der Produkte je Hersteller weltweit eindeutig identifiziert werden können6.

Das Meldeverfahren wird für alle Betroffenen (Melder, Behörden) möglichst einfach ausgestaltet: Die Meldung erfolgt über eine Web-Applikation auf der Internetseite des BLV, welches die gemeldeten Lebensmittel in einer Datenbank listet. Die Web-Applikation wird Schnittstellen zu einer bereits existierenden Datenbank haben, in welcher die GTIN sowie weitere für die Meldung erforderliche Informationen wie die Adresse des Herstellers, die Sachbezeichnung sowie eine Abbildung des Produkts gespeichert sind. Daher muss der Hersteller bei der Meldung ans BLV nur die GTIN des zu meldenden Produkts und das Land eingeben, nach dessen technischen Vorschriften das Produkt hergestellt ist. Zusätzlich muss er mit einem Klick bestätigen, dass er die ausländischen technischen Vorschriften kennt und auf Verlangen vorlegen kann. Die Importeure müssen zusätzlich ihre Adresse eingeben, da diese (anders als die Adressen der Hersteller) nicht in der erwähnten Datenbank erfasst sind.

Meldepflichtig ist jeder einzelne Importeur bzw. Hersteller, bevor er in der Schweiz ein Lebensmittel gemäss dem CdD-Prinzip in Verkehr bringt. Im Unterschied zur bisherigen Allgemeinverfügung können sich die Importeure und Herstellern nicht auf eine allfällige Meldung des Erstimporteurs oder -herstellers berufen. Sie werden ihrerseits die erforderliche Meldung ans BLV machen müssen, selbst wenn es sich um identische Lebensmittel handelt. Der damit verbundene Aufwand ist gering (vgl. Ziff. 3.3). Das von einem Importeur oder Hersteller gemeldete Lebensmittel muss hingegen von Zwischen- oder Detailhändlern nicht erneut gemeldet werden.

Eine Ausgestaltung des Meldesystems analog zum Bewilligungsverfahren, d.h. dass sich Importeure und Hersteller auf die allfällige Erstmeldung eines anderen Importeurs oder Herstellers abstützen können und selbst keine Meldung machen müssen, wenn sie das identische Lebensmittel importieren oder herstellen, ist nicht zielführend. Die Meldung der Lebensmittel, die gemäss CdD-Prinzip eingeführt oder hergestellt werden, durch alle Importeure und Hersteller dient der Rückverfolgbarkeit gemäss dem Lebensmittelrecht (Art. 28 Lebensmittelgesetz). Demgegenüber wäre der Aufwand für das Identifizieren, ob ein Lebensmittel bereits gemeldet wurde, kaum kleiner als das Erstellen der Meldung.

Die bei Inkrafttreten des Meldesystems geltenden Allgemeinverfügungen (Bewilligungen) werden hinfällig, sobald das Meldeverfahren in Kraft tritt. Lebensmittel, die unter dem bisherigen Recht bewilligt wurden und noch auf dem Markt sind, müssen ebenfalls gemeldet werden. Für die Meldung dieser Lebensmittel besteht nach dem Inkrafttreten des Meldeverfahrens eine Übergangsfrist von einem Jahr innert welchem diese Lebensmittel gemeldet

6 Global Standards One (GS1) verwaltet und vergibt die GTIN weltweit. GS1 ist eine privatwirtschaftlich aufgestellte Organisation (in der Schweiz ein Verein), die globale Standards zur Verbesserung von Wertschöpfungsketten gestaltet. Im Detailhandel beträgt die weltweite Marktdurchdringung der GTIN über 90 Prozent.