Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/93: Änderung des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG): Meldeverfahren · 14 Seiten

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und die jährlichen Betriebskosten zwischen 40 000 und 80 000 Franken bewegen werden. Die Höhe der Kosten und deren Finanzierung werden im Rahmen der Erarbeitung der Botschaft eingehender abgeklärt.

3.1.2 Personelle Auswirkungen

Die personellen Ressourcen für die Umsetzung des Meldeverfahrens sind vorhanden. Der Personalaufwand des Bundes für das Führen des Meldesystems kann aus den frei werdenden Ressourcen des wegfallenden Bewilligungsverfahrens gedeckt werden. Das EDI (BLV) wird dabei die Ressourcensituation aufgrund der neuen und wegfallenden Aufgaben nochmals überprüfen und die Ergebnisse der Abklärungen dem Bundesrat ebenfalls im Rahmen der Botschaftserarbeitung unterbreiten.

Sobald das Meldesystem operativ ist, wird die Verwaltung die Datenbank der gemeldeten Lebensmittel betreiben, aber keine Bewilligungsgesuche mehr beurteilen müssen. Eine zentrale Aufgabe der Verwaltung wird weiterhin die Beantwortung von Anfragen aus dem Vollzug und der Wirtschaft sein. Die Meldepflicht betrifft gegenüber heute einen grösseren Personenkreis, weil alle Hersteller und Importeure melden müssen und nicht mehr nur ein Inverkehrbringer um eine Bewilligung ersuchen muss. Das kann eine höhere Anzahl an Anfragen zur Folge haben.

3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Die kantonalen Vollzugsorgane werden mit dem Meldeverfahren über eine umfassendere Grundlage für eine gezieltere Marktüberwachung verfügen als im Bewilligungssystem, bei welchem sich weitere Hersteller und Importeure ohne Meldung auf die Allgemeinverfügung des Erstinverkehrbringers stützen konnten. Das erhöht die Effizienz des Vollzugs. Es ist davon auszugehen, dass das Meldeverfahren für die Kantone zu keiner Aufwandsveränderung führt.

3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Das Meldesystem verringert die administrative Hürde im Vergleich zum bisherigen Bewilligungssystem und ermöglicht, dass Erstinverkehrbringer Lebensmittel, die unter das CdD-Prinzip fallen, schneller und kostengünstiger auf den Markt bringen können. Insbesondere entfallen das Einreichen eines Dossiers und der Nachweis, dass die Bedingungen für eine Bewilligung erfüllt sind, sowie das Abwarten des Entscheids des BLV. Wer sich bisher auf die Allgemeinverfügung eines Erstinverkehrbringers stutzen konnte, muss im Meldesystem das betroffene Lebensmittel ebenfalls in die Datenbank des BLV eintragen. Dies ist mit einem gewissen Aufwand verbunden (Meldung durch Eingabe weniger Angaben in die Datenbank des BLV, vgl. Ziff. 1.2.1). Dieser fällt im Vergleich zum bisherigen Bewilligungssystem, bei dem jeder Inverkehrbringer und jeder Hersteller prüfen musste, ob ein CdD-Lebensmittel bereits bewilligt wurde, kaum ins Gewicht.

Der Effizienzgewinn, der aufgrund der insgesamt reduzierten Handelskosten entsteht, leistet