Vorlage
Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 43 Seiten
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2Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen können für freiwillige Sperren ein vereinfachtes Aufhebungsverfahren vorsehen.
Art. 81 Daten im Register der gesperrten Personen
(Art. 82 BGS)
1Für gesperrte Personen nach Artikel 80 BGS tragen die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen folgende Angaben ins Register ein:
a. Name und Vorname;
b. Geburtsdatum;
c. Staatsangehörigkeit;
d. Art der verhängten Sperre;
e. Ausstellungsdatum der Sperre;
f. Grund der Sperre.
2Sobald eine Spielsperre aufgehoben wird, dürfen die Daten der betroffenen Person für die anderen Spielbanken oder Veranstalterinnen von Grossspielen nicht mehr zugänglich sein.
3Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen sorgen für die korrekte Führung des Registers.
4Die Personen, deren Daten im Register enthalten sind, können deren Eintragung bei der Spielbank oder der Veranstalterin von Grossspielen bestreiten.
Art. 82 Bericht zum Sozialschutz
(Art. 84 BGS)
1Die zuständige Aufsichtsbehörde kontrolliert den Bericht nach Artikel 84 BGS und prüft, ob daraus hervorgeht, dass die von den Spielbanken und den Veranstalterinnen von Grossspielen getroffenen Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler wirksam sind. Zu diesem Zweck kann sie externe Fachpersonen beiziehen.
2Stellt sie Unzulänglichkeiten fest, so verlangt sie von der betroffenen Spielbank oder Veranstalterin, von Grossspielen dass sie die notwendigen Massnahmen ergreift und das Sozialkonzept anpasst.
3Die ESBK stellt den Spielbanken für die Erstellung des Berichts ein Formular zur Verfügung.
2. Abschnitt: Den Online-Spiele anbietenden Veranstalterinnen obliegende Sozialschutzmassnahmen
Art. 83 Spielbeschränkungen und Selbstkontrolle
1Ab der Eröffnung des Spielerkontos muss die Spielerin oder der Spieler jederzeit einfach Zugang zu folgenden Informationen über ihre oder seine Spieltätigkeit während eines bestimmten Zeitraums haben: