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Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 43 Seiten
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h. den kantonalen Aufsichtsbehörden im Bereich der Kleinspiele;
i. den Strafverfolgungsbehörden und der Polizei;
j. anderen kantonalen Behörden.
2Sie bearbeitet diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der Aufsicht über:
a. die Geschäftsführung der Spielbanken;
b. die Transparenz der Spiele;
c. die Sicherheit der Spielbanken;
d. die Umsetzung der Sozialschutzmassnahmen;
e. die Umsetzung der Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Kriminalität;
f. die Erhebung der Spielbankenabgabe.
3Sie darf namentlich folgende Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, bearbeiten:
a. Daten zur Spielbank, zu deren Organen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
b. Daten zu den Kundinnen und Kunden der Spielbanken;
c. Daten zu den Personen, die mit den Spielbanken in Kontakt stehen.
4Sie darf die Daten der interkantonalen Aufsichtsbehörde und den Kantonsbehörden als Rohdaten bekannt geben.
5Die Mitglieder der ESBK sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sekretariats der ESBK haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zu den Personendaten, die von der ESBK im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Beaufsichtigung der Spielbanken bearbeitet werden.
Art. 95 Aufbewahrung der Daten
1Die bei der Aufsicht bearbeiteten Daten werden bis höchstens zehn Jahre nach dem Ende des Ereignisses, das zur Beschaffung der Daten Anlass gegeben hat, aufbewahrt. Für Daten im Zusammenhang mit der Konzessionierung beginnt diese Frist ab Ablauf der Konzession zu laufen.
2Wird vor dem Ende der in Absatz 1 vorgesehenen Frist ein Verfahren eingeleitet, beginnt die Frist ab Abschluss des Verfahrens.
3Die ESBK gewährleistet, dass die elektronisch oder in Papierform aufbewahrten Daten angemessen gesichert sind.
4Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 stellt die ESBK die vollständige Vernichtung der Daten sicher. Die Vorschriften des Archivgesetzes vom 26. Juni 19987 bleiben vorbehalten.
7 SR 152.1