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Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 43 Seiten

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Art. 86 Früherkennung

1Wenn es das Gefährdungspotenzial eines Spiels erfordert, beobachtet die Veranstalterin von Online-Spielen mittels der im Sozialkonzept vorgesehenen geeigneten und sachdienlichen Beobachtungskriterien das Spielverhalten jeder Spielerin und jedes Spielers, damit sie ein risikobehaftetes Spielverhalten früh erkennen kann.

2Erfüllt das beobachtete Spielverhalten eines oder mehrere dieser Kriterien, so trifft die Veranstalterin die erforderlichen Massnahmen. Sie überprüft namentlich, ob die identifizierte Spielerin oder der identifizierte Spieler die Voraussetzungen für eine Sperre nach Artikel 80 BGS erfüllt. Wenn es angemessen ist, tritt sie mit der Spielerin oder dem Spieler direkt in Kontakt.

Art. 87 Zusätzliche Schutzmassnahmen

1Die Spielbank und die Veranstalterin von Grossspielen können den Spielerinnen und Spielern zusätzliche Mittel zur Verfügung stellen, mit denen sie ihren Spielkonsum kontrollieren und einschränken können.

2Wenn es das Gefährdungspotenzial eines bestimmten Spiels erfordert, können die Aufsichtsbehörden bei der Bewilligung des Spiels zusätzlich zu den Massnahmen nach den Artikel 83–86 weitere Sozialschutzmassnahmen vorschreiben.

7. Kapitel: Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten

Art. 88 Frist für die Sperrung

Die Fernmeldedienstanbieterinnen sperren den Zugang zu den von der ESBK und der interkantonalen Behörde gemeldeten Spielangeboten spätestens innert drei Arbeitstagen.

Art. 89 Sperrmethode

Die Fernmeldedienstanbieterinnen bestimmen die Sperrmethode unter Berücksichtigung des Standes der Technik in Absprache mit der ESBK und der interkantonalen Behörde.

Art. 90 Koordination der Behörden

1Die ESBK und die interkantonale Behörde koordinieren die Veröffentlichung ihrer Sperrlisten im Bundesblatt. Die eine der beiden Behörden kann eine Anpassung ihrer Liste bei Bedarf auch dann veröffentlichen, wenn die andere keine Veröffentlichung veranlasst.

2Die ESBK und die interkantonale Behörde erarbeiten eine gemeinsame Einrichtung zur Information der Benutzerinnen und Benutzer und setzen die Fernmeldedienstanbieterinnen darüber in Kenntnis.