Vorlage
Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 43 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 29Fedlex · Vorlage
Art. 91 Entschädigung der Fernmeldedienstanbieterinnen
1Die zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt in Absprache mit den Fernmeldedienstanbieterinnen deren Entschädigung unter Berücksichtigung des Äquivalenz- und des Kostendeckungsprinzips. Bei Uneinigkeit entscheidet die Aufsichtsbehörde.
2Die Aufsichtsbehörde kann von den Fernmeldedienstanbieterinnen eine detaillierte Kostenabrechnung verlangen.
8. Kapitel: Behörden
1. Abschnitt: Organisation und Betrieb der ESBK
Art. 92 Zusammensetzung der Kosten der ESBK
(Art. 99 BGS)
1Die Kosten der ESBK setzen sich zusammen aus den Ausgaben und einem Zuschlag, der die Aufwendungen anderer Dienststellen für die ESBK deckt.
2Der Zuschlag wird vom Departement festgelegt und kann pauschal erhoben werden.
3In den Kosten der ESBK sind enthalten:
a. die Aufsichtskosten;
b. die Kosten für verwaltungsstrafrechtliche Verfahren;
c. die Kosten für die Abgabenerhebung nach Artikel 123.
Art. 93 Anstellung des Sekretariatspersonals
1Die ESBK stellt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihres Sekretariats an.
2Das Arbeitsverhältnis des Personals des Sekretariats richtet sich nach dem Personalrecht des Bundes. Das Personal des Sekretariats wird mit öffentlich-rechtlichen Verträgen angestellt.
Art. 94 Von der ESBK bearbeitete Daten
(Art. 101 BGS)
1Die ESBK bearbeitet Daten, die ihr bekannt gegeben werden von:
a. den Spielbanken;
b. den Veranstalterinnen von Grossspielen;
c. den sozialen Einrichtungen;
d. jeder Person, die sich von sich aus an sie wendet und ihr Daten in ihrem Besitz über sich selbst oder über eine ihr nahestehende Person weitergibt;
e. ausländischen Aufsichtsbehörden;
f. eidgenössischen Behörden;
g. der interkantonalen Behörde;