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Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 43 Seiten

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3Die ESBK genehmigt die Gewährung von Gratisspielguthaben in landbasierten Spielbanken, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 2:

a. der Gesamtbetrag der finanzierten Einsätze pro Spieltag und pro Kundin oder Kunde 200 Franken nicht übersteigt;

b. die Gewährung an die Spielerinnen und Spieler nicht mit der Leistung eines Eintrittspreises oder einer anderen Gegenleistung verbunden ist.

4Die Spielbanken führen für Gratisspiele und Gratisspielguthaben eine separate Rechnung.

Art. 76 Darlehen, Vorschüsse und Zahlungsmittel in den Spielbanken

(Art. 75 Abs. 1 BGS)

1Die gewerbsmässige Gewährung von Darlehen und Vorschüssen durch Dritte ist in der Spielbank verboten.

2Die ESBK kann bestimmte Zahlungsmittel verbieten, wenn deren Benutzung mit den Zielen des BGS nicht vereinbar ist.

Art. 77 Sozialkonzept von Spielbank und Veranstalterin von Grossspielen

(Art. 76 BGS)

1Das Sozialkonzept umfasst ein Konzept zum Umgang mit allfälligen Interessenkonflikten der mit dem Vollzug der Schutzmassnahmen betrauten Personen.

2Die Spielbank und die Veranstalterin von Grossspielen umschreiben in ihrem Sozialkonzept auch die Rollenverteilung sowie die Bedingungen für die Zusammenarbeit mit den gewählten Leistungserbringern.

3Die Spielbank und die Veranstalterin von Grossspielen unterbreiten der Aufsichtsbehörde die Änderungen und Anpassungen des Sozialkonzepts. Wesentliche Änderungen bedürfen der vorgängigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

Art. 78 Besondere Anforderungen an das Sozialkonzept der Spielbanken

1Die Spielbank gibt zu jeder im Sozialkonzept festgelegten Massnahme an, wie, mit welchen Mitteln und welchen Instrumenten sie umgesetzt werden soll.

2Sie gibt im Sozialkonzept den Standort allfälliger Geldbezugsautomaten an und führt aus, wie sie bei auffälligem Geldbezugsverhalten ihrer Gäste vorgehen will.

Art. 79 Zusammenarbeit mit einer Suchtfachstelle

(Art. 76 Abs. 2 BGS)

Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Lotterien und Sportwetten arbeiten bei der Umsetzung des Sozialkonzepts mit einer Suchtfachstelle zusammen.

Art. 80 Aufhebung der freiwilligen Spielsperre

(Art. 81 BGS)

1Freiwillige Spielsperren können erst nach drei Monaten aufgehoben werden.