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Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 43 Seiten

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a. den Einsätzen;

b. den Gewinnen;

c. dem Nettoergebnis der Spieltätigkeit.

2Ab der Eröffnung des Spielerkontos verlangt die Veranstalterin von der Spielerin oder vom Spieler, einen oder mehrere Höchstwerte festzulegen, auf die sie oder er die täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Einsätze oder Verluste beschränken will.

3Bei Grossspielen, die für die Spielerin oder den Spieler ein geringes Gefährdungspotenzial aufweisen, kann die Veranstalterin darauf verzichten, die Festlegung eines solchen Höchstwerts zu verlangen. Sie muss den Spielerinnen und Spielern jedoch die Möglichkeit bieten, jederzeit einen Höchstwert zu bestimmen.

4Die Spielerin oder der Spieler muss den oder die selbst bestimmten Höchstwerte jederzeit anpassen können. Eine Senkung des Höchstwerts wird unmittelbar wirksam. Eine Erhöhung wird frühestens nach 24 Stunden wirksam.

Art. 84 Information über das exzessive Geldspiel

Die Veranstalterin von Online-Spielen stellt der Spielerin oder dem Spieler auf sichtbare und einfach zugängliche Weise Informationen über das exzessive Geldspiel zur Verfügung, namentlich:

a. eine Methode zur Selbstbeurteilung des eigenen Spielverhaltens;

b. ein oder mehrere Mittel zur Kontrolle und Beschränkung des Spielkonsums;

c. die Möglichkeit und das konkrete Vorgehen, um sich für Spiele sperren zu lassen;

d. die Angaben der Sozialschutzverantwortlichen der Veranstalterin;

e. die Hilfsmassnahmen wie die Adresse von Spielsuchtberatungsstellen.

Art. 85 Vorübergehender Spielausstieg

1Die Veranstalterin von Online-Spielen stellt der Spielerin oder dem Spieler ein Mittel zur Verfügung, mit dem sie oder er vorübergehend für eine bestimmte selbst gewählte Zeit, höchstens aber für sechs Monate aus dem Spiel aussteigen kann.

2Die Spielerin oder der Spieler kann auswählen, ob sie oder er aus einer oder mehreren Kategorien von Spielen oder aus allen von der Veranstalterin angebotenen Spielen vorübergehend aussteigen will.

3Die Spielerin oder der Spieler kann die Dauer des vorübergehenden Spielausstiegs vor Ablauf des Ausstiegs nicht selbst ändern. Auf begründeten Antrag kann die Veranstalterin den vorübergehenden Ausstieg aufheben, sofern sie überprüft hat, dass die Voraussetzungen für eine Sperre nach Artikel 80 BGS nicht erfüllt sind.