Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/27: Änderung des Tierseuchengesetzes (TSG) · 13 Seiten
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Überwachung von Rindertuberkulose. Ferner ist der Wortlaut dahingehend etwas missverständlich, dass «Förderung» die Ausrichtung von Subventionen erlauben würde. Die Projekte und Aktivitäten im Bereich Früherkennung werden jedoch mittels Dienstleistungsverträgen vergeben, wenn sie das BLV nicht selber durchführt. Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe b soll daher sprachlich angepasst werden, ohne dass jedoch die Bestimmung materiell geändert wird.
Abs. 3 Bst. c
Bereits heute legt das BLV zur Überwachung des schweizerischen Viehbestandes auf Tierseuchen gemeinsam mit den Kantonen ein nationales Überwachungsprogramm fest, mit dem einzelne tierseuchenspezifische Untersuchungsprogramme zusammengefasst und koordiniert werden. Dies soll explizit im Gesetz statuiert werden. Die Bestimmung der zu kontrollierenden Betriebe und der zu untersuchenden Seuchen erfolgt nach Anhören der Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte durch das BLV (vgl. Artikel 76a TSV). Berücksichtigt werden dabei das Überwachungsprogramm des laufenden Jahres sowie das geplante Programm für das Folgejahr und die aktuelle Seuchenlage. Das gemeinsame Festlegen der Ziele des Überwachungsprogramms durch das BLV und die Kantone ermöglicht es, die Ressourcen optimal nach Kosten-/Nutzenüberlegungen einzusetzen. Kosteneinsparungen können beispielsweise durch eine vermehrte Verlagerung der Probenahmen von einzelnen Betrieben an zentralisierte Stellen wie Milchprüfungslaboratorien oder Schlachthöfe erzielt werden.
Abs. 4
Wie in den Erläuterungen zu Absatz 3 Buchstabe b erwähnt, werden Projekte und Aktivitäten im Bereich Früherkennung mittels Dienstleistungsverträgen vergeben, wenn sie das BLV nicht selber durchführt. Folglich kann die Bestimmung betreffend Übertragung und Abgeltung von Früherkennungsprogrammen aufgehoben werden. Die Regelung für die Übertragung und Abgeltung der Durchführung des nationalen Überwachungsprogramms findet sich neu in den Artikeln 57 Absatz 3 Buchstabe c und 57a.
Art. 57a
Artikel 57a stellt eine Subventionsbestimmung dar und regelt die Abgeltungen des Bundes für das nationale Überwachungsprogramm. Sie wurde auf den 1. Mai 201319 als Absatz 4 von Artikel 57 in das Tierseuchengesetz eingefügt. Sie entspricht nicht mehr den heutigen Ansprüchen an eine gesetzliche Grundlage für Abgeltungen und soll an die neuen Anforderungen angepasst werden.
Für das jährliche nationale Überwachungsprogramm tragen grundsätzlich die Kantone die Kosten. Diese betragen zwischen 4.5 und 7 Millionen pro Jahr. Der Bund beteiligt sich an den entsprechenden Kosten der Kantone in Form eines Pauschalbeitrags (vgl. Art. 10 Abs. 2 Bst. b des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199020[SuG]). Mit der Formulierung, dass sich die Abgeltung am Umfang des zweckgebundenen Ertrags aus der Schlachtabgabe orientiert, soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die zu budgetierenden jährlichen Ausgaben je nach Vermögensstand der Spezialfinanzierung „Überwachung Tierseuchen“ über oder unter dem geschätzten Ertrag zu liegen kommen dürften. Bei der aktuell gegebenen Unterdeckung der Spezialfinanzierung werden die Ausgaben im Budget jeweils so korrigiert, dass sie unter den erwarteten Erträgen liegen. Sollte sich eine grössere Überdeckung der Spezialfinanzierung ergeben, würde dies einen Spielraum eröffnen für Ausgaben, die über den Erträgen liegen. Es ist jedoch zu erwarten, dass die Ausgaben die Grössenordnung von 3 Millionen Franken jährlich erreichen. Dieser Betrag entspricht ungefähr den früheren Umsatzgebühren im Viehhandel21, die durch die Schlachtabgabe abgelöst wurden. Der Pauschalbeitrag wird zur teilweisen Deckung von Kosten für Probenahmen und Laboruntersuchungen verwendet. Der Bundesrat wird auf Verordnungsstufe die Kriterien festlegen, nach denen die Abgeltung auf die einzelnen Kantone verteilt wird. Zudem wird er das Verfahren für die Auszahlung der Abgeltung regeln. Die übrigen Kosten tragen die Kantone nach einem mit dem Bund einvernehmlich festgelegten Verteilschlüssel, der sich nach der Grösse des Viehbestandes und der Anzahl Betriebe in den einzelnen Kantonen richtet.
Änderung eines anderen Erlasses: Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 199822 (LwG)
Art. 165gbisInformationssystem zu Tierdaten
Das Informationssystem zu Tierdaten (Tierverkehrsdatenbank) wird seit seinem Aufbau im Jahr 1999 von der identitas AG (vormals Tierverkehrsdatenbank AG) betrieben, gewartet und weiterentwickelt. Die Tierverkehrsdatenbank wurde zwecks Rückverfolgbarkeit des Tierverkehrs als Mittel zur Seuchenvorbeugung und Seuchenbekämpfung initialisiert.
Im Laufe der Zeit wurde die Tierverkehrsdatenbank um weitere Funktionalitäten erweitert und mit anderen Informationssystemen aus dem Veterinär- und Landwirtschaftsbereich vernetzt. Als mit der Tierverkehrsdatenbank vernetzte Systeme sind die Informationssysteme nach dem bisherigen Artikel 54a TSG wie beispielsweise die Fleischkontrolldatenbank Fleko oder das Informationssystem AGIS nach Artikel 165c LwG zu nennen. Die Tierverkehrsdatenbank ist eine sehr wichtige Datenbezügerin aus dem letztgenannten Informationssystem des BLW. Sie hat auch deshalb eine wesentliche Bedeutung für den Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung erhalten. Die in der Tierverkehrsdatenbank gespeicherten Bewegungsdaten für Tiere der Rindergattung, Büffel, Bisons und Equiden dienen zum Beispiel sowohl der Berechnung der tierbezogenen Direktzahlungen als auch statistischen Zwecken.
Die Übertragung des Betriebs im weiteren Sinne (inkl. Wartung, Weiterentwicklung und künftiger Ablösung) der Tierverkehrsdatenbank an die identitas AG und die damit zusammenhängenden Bestimmungen werden im Tierseuchengesetz verankert (vgl. auch die Erläuterungen zu Artikel 7a TSG). Auf eine analoge Formulierung wird in Artikel 165gbisLwG verzichtet. Die grosse Bedeutung der Tierverkehrsdatenbank und der damit verbundenen Funktionalitäten lassen es aber angezeigt und zweckdienlich erscheinen, parallel zu den Änderungen im Tierseuchengesetz die Bearbeitung der Daten der Tierverkehrsdatenbank für agrarpolitische Zwecke im Landwirtschaftsgesetz zu verankern. Dies trägt auch dem Umstand Rechnung, dass die Verantwortung des Bundes für die Tierverkehrsdatenbank durch das BLV und das BLW (je in ihrem Zuständigkeitsbereich) wahrgenommen wird. Auch auf eine entsprechende Gebührenregelung wird verzichtet. Es sind für den Vollzug agrarpolitischer Massnahmen aktuell keine neuen für die Tierhalterin oder den Tierhalter gebührenpflichtigen Funktionalitäten vorgesehen. Bei Bedarf wäre zudem hierfür die gesetzliche Grundlage über Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199723 (RVOG) gegeben.
19AS 2011 7027
20SR 616.1
21Vgl. Botschaft zur Änderung des Tierseuchengesetzes vom 7. September 2011, BBl 2011 7040
22SR 910.1