Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/27: Änderung des Tierseuchengesetzes (TSG) · 13 Seiten
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des BLW handelt. Zwar können Vertreterinnen und Vertreter des Bundes in Verwaltungsräten in einen Interessenkonflikt geraten: Sie sind sowohl zur Wahrung der Bundesinteressen als auch zur Wahrung der Interessen des Unternehmens verpflichtet. Deshalb soll der Bund nach Corporate-Governance-Leitlinien mit instruierbaren Vertreterinnen und Vertretern nur noch ausnahmsweise in Verwaltungsräten Einsitz nehmen. Dies ist der Fall, wenn sich seine Interessen ohne diese Vertretung nicht hinreichend wahrnehmen lassen oder wenn das Anforderungsprofil des Verwaltungsrats dies nahelegt (9. Leitsatz). Diese Situation ist hier gegeben, da besonderes Fachwissen im Tierseuchen- und Landwirtschaftsbereich unumgänglich ist. Die Einsitznahme von zwei Bundesvertretern hat sich bisher bewährt. Die Vertretung des Bundes soll aber flexibel ausgestaltet sein, indem keine konkrete Anzahl Bundesvertreter festgeschrieben wird. Der Bundesrat bestimmt in Wahrnehmung seiner Eignerfunktion die Vertreterinnen oder Vertreter im Verwaltungsrat, bei denen es sich um Bundesangestellte handelt. Die Wahl erfolgt durch die Generalversammlung. Es liegt keine Abordnung (Entsendung nach Art. 762 Obligationenrecht [OR]6) vor.
Abs. 3 und 4
Diese beiden Absätze verpflichten einerseits den Bundesrat, die strategischen Ziele der identitas AG festzulegen und andererseits den Verwaltungsrat zur Berichterstattung. Letztere erfolgt an den Bundesrat und dient diesem als Grundlage für den Corporate-Government-Bericht zu Handen des Parlaments.
Abs. 5
Die identitas AG betreibt zur Überwachung des Tierverkehrs und der Tiergesundheit ein Informationssystem zu Tierdaten (Tierverkehrsdatenbank). Der Begriff Informationssystem wird hier in Angleichung an die Bestimmungen in Abschnitt Vb aufgenommen. Nachfolgend wird jedoch weiterhin der gängige Ausdruck «Tierverkehrsdatenbank» verwendet. An die identitas AG werden der Betrieb im weiteren Sinne, der ebenfalls die Wartung, Weiterentwicklung und künftige Ablösung der Tierverkehrsdatenbank beinhaltet, und die damit verbundene Erfüllungsverantwortung direkt übertragen.
Abs. 6
Die Daten der Tierverkehrsdatenbank sind einerseits für die Aufgabenerfüllung des Bundes im Bereich der Tiergesundheit und der Lebensmittelsicherheit wie auch in der Agrarpolitik sehr wichtig, andererseits für die Unterstützung des kantonalen Vollzugs unabdingbar. Dies zeigen nicht zuletzt auch die zahlreichen Schnittstellen der Tierverkehrsdatenbank mit anderen Informationssystemen des BLV und des BLW wie beispielsweise mit dem Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst ASAN, dem Informationssystem für Labordaten ALIS und dem Informationssystem für Kontrolldaten Acontrol. Deshalb ist es erforderlich, dass der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank weitere Aufgaben durch Verordnungsrecht direkt übertragen werden können, die zur Umsetzung von Massnahmen in den Bereichen Tiergesundheit, Tierschutz, Lebensmittel und Heilmittel notwendig sind und in einem engen Zusammenhang mit der Überwachung des Tierverkehrs und der Tiergesundheit stehen. Aktuell betreibt die identitas AG im Auftrag des Bundes beispielsweise ein Informationssystem für Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen (Fleko). Dieses enthält, auf der Basis der Daten in der Tierverkehrsdatenbank zu den Schlachtbetrieben, die Anzahl der durch die Fleischkontrolle erfassten Schlachttiere und die Entscheide der Fleischkontrolle über die Genusstauglichkeit. Auch die damit in engem Zusammenhang stehende Anwendung RiBeS (Rindviehbeprobung im Schlachthof), welche eine effiziente Probennahme im Rahmen von Präventions- und Überwachungsprogrammen von Tierseuchen (z.B. Bovine Virale Diarrhö BVD) ermöglicht, wird von der identitas AG betrieben. Für die Finanzierung dieser zusätzlich an die identitas AG übertragenen Aufgaben regelt der Bundesrat die Kostentragung.
Abs. 7
Die identitas AG soll auch weiterhin gewerbliche Leistungen für Dritte erbringen können. Es muss aber jederzeit gewährleistet sein, dass die Erfüllung der Bundesinteressen dadurch nicht gefährdet wird. Zudem müssen die Leistungen für Dritte durch marktkonforme Preise abgegolten werden und sie dürfen nicht mit Bundesgeldern quersubventioniert werden. Unter marktkonformen Preisen sind mindestens kostendeckende Preise zu verstehen. Entsprechend hat die identitas AG die Pflicht, eine Spartenrechnung zu führen. Dies wird von der Eidgenössischen Finanzkontrolle überprüft (Art. 8 Abs. 1 Bst. e des Finanzkontrollgesetzes vom 28. Juni 19677). Es ist zudem zu beachten, dass gemäss Bundesgerichtsurteil vom 22. Mai 2017 (2C_582/2016) ein Verstoss gegen den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität durch einen Anbieter mit staatlichem Hintergrund einen Ausschlusstatbestand im Sinne von Artikel 11 BöB darstellt. Ein Verstoss gegen den erwähnten Grundsatz liegt namentlich vor, wenn die Offerte der staatlichen Anbieterin auf einer unzulässigen Quersubventionierung beruht und deshalb geeignet ist, den Wettbewerb auf dem fraglichen Beschaffungsmarkt zu verfälschen.
Art. 15a Erfassung des Tierverkehrs
Artikel 15a wird infolge der Aufteilung der Regelungen zur Tierverkehrsdatenbank auf die bisherigen Absätze 1 und 2 reduziert. Zudem wird im heutigen Sprachgebrauch nicht mehr von «aufzeichnen» gesprochen, sondern von «erfassen». Die Bestimmung wird diesbezüglich redaktionell angepasst. Schliesslich wird die Bestimmung der bereits heute geübten Praxis angepasst, wonach die Tierhalterinnen und Tierhalter die Zu- und Abgänge direkt in der Tierverkehrsdatenbank erfassen und nicht der Betreiberin melden.
Art. 15b Kosten der Kennzeichnung und Registrierung
Infolge der neuen Erlassstruktur (vgl. Abschnitt Vb Informationssysteme) wird der Artikel aufgeteilt in die Kosten der Kennzeichnung und Registrierung und die Kosten für den Betrieb der Tierverkehrsdatenbank (Art. 45b).
Art. 24 Abs. 2 und 3 Bst. a
Abs. 2
Die Abkürzung BLV wird neu bereits in Artikel 7a eingeführt. Die vorliegende Bestimmung wird deshalb redaktionell angepasst.
6SR 220