Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/27: Änderung des Tierseuchengesetzes (TSG) · 13 Seiten

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Kosten zur Deckung von Haftungsrisiken im nicht gewerblichen Leistungsbereich. Der Umfang der zulässigen Reserven wird auf Verordnungsstufe geregelt werden.

Abs. 3

Die Gebühren werden wie bisher durch die identitas AG in Rechnung gestellt und neu auch von derselben vereinnahmt. Bisher wurden diese Einnahmen beim BLW vereinnahmt. Gleichzeitig hat das BLW die Leistungen für die identitas AG als externe Dienstleistung mit Mitteln aus seinem Globalbudget beglichen. Mit der Neuregelung sollen die Finanzflüsse vereinfacht werden: Die identitas AG wird die Gebühren als Einnahmen in ihrer Erfolgsrechnung ausweisen. Im Gegenzug entfällt die Zahlung des Bundes an die identitas AG.

Eine private Aktiengesellschaft hat grundsätzlich keine Verfügungsgewalt. Kommt es zu Streitigkeiten über die Gebührenpflicht oder die Höhe der Gebühren, hat deshalb das BLW zu verfügen.

Art. 45c und 45d Weitere Informationssysteme

Allgemeines

Das BLV betreibt für die Unterstützung der gesetzlichen Vollzugsaufgaben von Bund und Kantonen im Veterinärbereich und im Bereich Lebensmittelsicherheit sowie für die Auswertung der diesbezüglichen Daten verschiedene Informationssysteme. Sie sind Teil des gemeinsamen zentralen Informationssystems entlang der Lebensmittelkette des BLW und des BLV. Dazu gehören insbesondere das Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN), das Informationssystem Einfuhrbewilligungen für Tiere und Tierprodukte (Informationssystem EDAV), das Informationssystem zur Kopplung des Systems für die elektronische Zollanmeldung und des tierärztlichen Informationssystems der EU (AS-KeTI), das Informationssystem für Labordaten (ALIS), das Informationssystem für Kontrolldaten (Acontrol), das Informationssystem für Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen (Fleko), sowie das Auswertungs- und Analysesystem für Lebensmittelsicherheit und Veterinary Public Health (ALVPH). Die verschiedenen Informationssysteme gewährleisten eine wirksame Prävention, Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen, sowohl im Inland als auch bei der Einfuhr von Tieren und Tierprodukten. Dadurch wird garantiert, dass das hohe Tiergesundheitsniveau in der Schweiz erhalten bleibt. Die Grundlagen für die verschiedenen Informationssysteme finden sich in der jeweiligen Gesetzgebung; sofern keine besonders schützenswerten Daten bearbeitet werden, genügt eine Regelung auf Verordnungsstufe. Aus Artikel 45d TSG, Artikel 165d LwG und Artikel 62 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 201412 (LMG) ergibt sich, welches Amt welche Informationssysteme betreibt und diesbezüglich verantwortlich ist. Damit wird Artikel 16 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199213 über den Datenschutz (DSG) Rechnung getragen, wonach für den Datenschutz das Bundesorgan verantwortlich ist, das die Personendaten in Erfüllung seiner Aufgaben bearbeitet oder bearbeiten lässt.

Art. 45c Betrieb und Finanzierung

Abs. 1 und 2

In Absatz 1 werden die Informationssysteme genannt, die das BLV für die Unterstützung der gesetzlichen Vollzugsaufgaben von Bund und Kantonen in den Bereichen Tiergesundheit und Tierschutz betreibt und die auch besonders schützenswerte Daten enthalten können. Zu den besonders schützenswerten Daten zählen gemäss Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 4 DSG insbesondere administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen. Solche Daten können im Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN, Bst. a) bearbeitet werden sowie in den Informationssystemen zur Bearbeitung der Daten für die Einfuhr von Tieren und Tierprodukten (Informationssystem EDAV und AS-KeTI, Bst. b).

In Absatz 2 wird festgehalten, dass die Informationssysteme des BLV Teil des gemeinsamen zentralen Informationssystems entlang der Lebensmittelkette des BLW und des BLV sind (vgl. oben Allgemeines).

Abs. 3

Absatz 3 entspricht materiell dem geltenden Recht und berechtigt die Kantone zur Nutzung des Informationssystems ASAN für eigene Vollzugsaufgaben in den Bereichen Tiergesundheit, Tierschutz und Lebensmittelhygiene. Dafür können sie namentlich weitere Daten in das Informationssystem eingeben, die sie für den Vollzug der Tierschutz-, Tierseuchen- und Lebensmittelgesetzgebung benötigen (z.B. Daten zu Tierseuchen- und Tierschutzfällen, Bewilligungen, Tierarzneimittelkontrollen, sowie Auswertungen und Statistiken). Sie bleiben Inhaber der erfassten Daten und sind selbst für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen verantwortlich. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen des Datenschutzrechts, weshalb auf eine zusätzliche Regelung im Tierseuchengesetz verzichtet werden kann. Im Übrigen findet sich diese Vorgabe in Artikel 25 der Verordnung vom 6. Juni 201414 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V).

Abs. 4

Die Regelung zur Finanzierung des Informationssystems ASAN entspricht materiell ebenfalls dem geltenden Recht. D.h. der Bund und die Kantone sollen die Kosten für den Betrieb (inkl. Wartung und Weiterentwicklung) des Informationssystems weiterhin im Verhältnis von einem Drittel zu zwei Dritteln tragen. Der Bundesrat regelt für die übrigen, in Absatz 1 nicht namentlich aufgeführten Informationssysteme die Kostentragung. Er kann dabei auch eine finanzielle Beteiligung der Kantone an von ihnen genutzten Systemen vorsehen.

Art. 45d Datenbearbeitung

Abs. 1

Absatz 1 regelt, welche besonders schützenswerten Personendaten in den Informationssystemen nach Artikel 45c Absatz 1 gespeichert werden dürfen (vgl. oben).

12SR 817.0

13SR 235.1

14 SR 916.408