Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/27: Änderung des Tierseuchengesetzes (TSG) · 13 Seiten

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Abs. 3

Gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a TSG kann das BLV zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten sowie von Stoffen, die Träger eines Seuchenerregers sein können, einschränken oder verbieten.

Bei Seuchenausbrüchen in EU-Mitgliedstaaten erlässt die EU mittels Beschlüssen Beschränkungen des Verbringens von bestimmten Tieren oder Tierprodukten für gewisse Gebiete und Zonen (Gebiete mit erhöhtem Risiko, Seuchengebiete, Schutz- und Überwachungszonen). Nach dem Abkommen vom 1. Juni 20028 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist die Schweiz verpflichtet, die von der EU festgelegten Massnahmen umzusetzen. Das BLV muss deshalb jeweils möglichst schnell entsprechende Einfuhrverbote oder -einschränkungen in Form von Amtsverordnungen erlassen und dabei die Gebiete und Zonen mit Beschränkungen des Verbringens von bestimmten Tieren oder Tierprodukten, welche die EU festgelegt hat, übernehmen. Diese ändern je nach Ausbreitung der Tierseuche laufend, manchmal täglich. Die EU verzichtet in solchen Fällen auf Übersetzungen und publiziert die Gebiete und Zonen nur noch in der Sprache des betroffenen Staates. Das BLV hingegen muss nach Artikel 10 des Sprachengesetzes vom 5. Oktober 20079 (SpG) und Artikel 14 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 200410 (PublG) auch die Anhänge der Amtsverordnungen mit der Benennung oder Umschreibung der Gebiete und Zonen mit Beschränkungen des Verbringens von bestimmten Tieren oder Tierprodukten in alle Amtssprachen der Schweiz übersetzen. Dies kann dazu führen, dass eine Änderung – aufgrund des Zeitbedarfs für die Übersetzungen

– bei ihrem Inkrafttreten bereits wieder veraltet sein kann.

Aus diesen Gründen hat das BLV in Absprache mit dem Bundesamt für Justiz und der Bundeskanzlei im Laufe des Jahres 2016 begonnen, Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a des PublG sinngemäss anzuwenden und auf die Übersetzung von Gebieten und Zonen zu verzichten. Gemäss dieser Vorschrift kann der Bundesrat bestimmen, dass Texte, die nur mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle veröffentlicht werden, nicht in allen drei Amtssprachen veröffentlicht werden oder dass auf eine Übersetzung in die Amtssprachen verzichtet wird, wenn die in diesen Texten enthaltenen Bestimmungen die Betroffenen nicht unmittelbar verpflichten. In den Anhängen zu den Amtsverordnungen werden seither nur noch die EU-Mitgliedstaaten aufgelistet, in denen Gebiete und Zonen mit Beschränkungen des Verbringens von bestimmten Tieren oder Tierprodukten bestehen, und es wird auf den entsprechenden Beschluss der EU bzw. dessen letzte Änderung verwiesen. Dadurch wissen die Betroffenen, in welchen Ländern solche Gebiete und Zonen bestehen und damit für die Schweiz insoweit ein Einfuhrverbot bzw. eine Einfuhreinschränkung gilt. Um den genauen Umfang zu erfahren, muss der EU-Beschluss herangezogen werden.

Dieses Vorgehen wird als vertretbar und verhältnismässig erachtet, da es nur in denjenigen Fällen angewandt wird, in denen jeweils schon das Verbringen von Tieren und Tierprodukten aus den durch den EU-Beschluss festgelegten Gebieten und Zonen verboten bzw. eingeschränkt ist. Die Amtsverordnung des BLV kommt daher nur zur Anwendung, wenn solche Verbote oder Einschränkungen missachtet oder umgangen werden.

Um das vereinfachte Vorgehen nun explizit zu verankern, soll Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a dahingehend ergänzt werden, dass das BLV für die Beschreibung von Gebieten und Zonen mit Beschränkungen des Verbringens von bestimmten Tieren oder Tierprodukten in EU-Mitgliedstaaten auf Beschlüsse der EU in der jeweiligen Landessprache verweisen kann. Solche spezialgesetzlichen Ausnahmeregelungen behält auch Artikel 10 des SpG vor.

Gliederungstitel vor Art. 45b

Vb. Informationssysteme

Im Hinblick auf die zunehmende Anzahl von Informationssystemen und die Wichtigkeit der diesbezüglichen gesetzlichen Grundlagen, insbesondere auch für den Datenschutz, wird ein neuer Abschnitt zu diesem Thema eingefügt. Darunter sollen einerseits die Tierverkehrsdatenbank (bisher ausschliesslich in Art. 15a und 15b geregelt) und andererseits die weiteren Informationssysteme des BLV im Veterinärbereich und im Bereich Lebensmittelsicherheit (bisher Art. 54a) geregelt werden.

Art. 45b Tierverkehrsdatenbank

Abs. 1

Die Tierverkehrsdatenbank ist das Informationssystem zur Erfassung des Tierverkehrs nach den Artikeln 15a und 16 (Erweiterung der Kontrollvorschriften z.B. auf Equiden und z.T. Geflügel). Die ursprünglich aus rein tierseuchenpolizeilichen Gründen aufgebaute Tierverkehrsdatenbank hat in den letzten Jahren zunehmend auch agrarpolitische Bedeutung erhalten. Deswegen erhält die Bearbeitung der Daten der Tierverkehrsdatenbank für agrarpolitische Zwecke zudem eine gesetzliche Verankerung im Landwirtschaftsgesetz (Art. 165gbisLwG).

Abs. 2

Absatz 2 regelt die Finanzierung der Tierverkehrsdatenbank. Der Aufbau der Datenbank ist bereits erfolgt und wurde durch den Bund finanziert. Weitere Finanzierungsbeiträge des Bundes sind nicht vorgesehen.

Der Betrieb im weiteren Sinne, der auch die Wartung, Weiterentwicklung und künftige Ablösung der Tierverkehrsdatenbank beinhaltet, wird durch kostendeckende Gebühren der Tierhalterinnen und Tierhalter finanziert. Dies entspricht der geltenden Regelung und Praxis. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass künftig vermehrt Dritte die Daten der Tierverkehrsdatenbank nutzen, wird zudem explizit festgehalten, dass die Gebührenpflicht nebst den Tierhalterinnen und Tierhaltern weitere Gebührenpflichtige umfassen kann.

Da die Erhebung von Gebühren eine hoheitliche Tätigkeit darstellt, erlässt der Bundesrat – wie bereits heute in der Verordnung vom 28. Oktober 201511 über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD) vorgesehen – das Gebührenreglement. Er berücksichtigt dabei die finanzielle Planung der identitas AG und schreibt kostendeckende Gebühren fest. Da vor allem die Ausgaben der identitas AG für die Tierverkehrsdatenbank aber auch die Gebühreneinnahmen von Jahr zu Jahr schwanken, soll die identitas AG in gewissem Umfang zweckgebundene Reserven bilden können. Dabei werden auch grössere Kosten berücksichtigt, die die identitas AG in die Weiterentwicklung der Tierverkehrsdatenbank und in deren zukünftige Ablösung durch ein neues System investieren muss sowie die

8 SR 0.916.026.81

9 SR 441.1

10 SR 170.512

11 SR 916.404.2