Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/27: Änderung des Tierseuchengesetzes (TSG) · 13 Seiten

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Ebenso setzt der Bund die Vorschriften zum Betrieb der Informationssysteme nach Artikel 45c um. Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen (Art. 45c, 45d und 45e).

Die Strafbestimmungen des Tierseuchengesetzes werden durch die Kantone, das BLV und die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) angewandt (Art. 52).

Die Bestimmung des nationalen Überwachungsprogramms erfolgt gemeinsam durch den Bund und die Kantone (Art. 57 Abs. 3 Bst. c). Letztere setzen das nationale Überwachungsprogramm um und erhalten dafür Abgeltungen (Art. 57a).

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 7a Identitas AG

Die identitas AG (ehemals Tierverkehrsdatenbank AG), eine Aktiengesellschaft des privaten Rechts, betreibt im Auftrag des Bundes die Tierverkehrsdatenbank seit deren Inbetriebnahme im Jahr 1999. Heute werden aus Synergiegründen neben der Tierseuchenbekämpfung und der Lebensmittelsicherheit auch verschiedene agrarpolitische Massnahmen basierend auf den Daten der Tierverkehrsdatenbank vollzogen.

Die identitas AG wurde im Jahr 1999 aufgrund einer WTO-Ausschreibung als Leistungserbringerin ausgewählt. Aus tierseuchenpolizeilichen Gründen wurde in der Folge kein erneutes Ausschreibungsverfahren mehr zur Anwendung gebracht. Denn ein Wechsel der Betreiberin hätte in Bezug auf einen zuverlässigen Weiterbetrieb und die ununterbrochene Verfügbarkeit der Informationen ein immenses Risiko dargestellt. Auch hätte dies die Aufrechterhaltung der Leistungen im Krisen- oder Seuchenfall gefährdet. Diese Risiken konnten auch nicht mit anderen verhältnismässigen Mitteln eingedämmt werden.

Der Bund ist seit 2002 mit 51% des Aktienkapitals Hauptaktionär der identitas AG. Die übrigen Aktien sind auf 16 Organisationen aus der Vieh- und Fleischbranche verteilt. Im Verwaltungsrat der identitas AG haben bisher je ein Vertreter des BLW und des BLV zwei von zehn Sitzen (bis 2017: zwei von neun Sitzen) inne. Die identitas AG erwirtschaftet ca. drei Viertel ihres Umsatzes mit Aufträgen des Bundes.

Die Rolle des Bundes beim Betrieb der Tierverkehrsdatenbank wurde einer eingehenden Prüfung unterzogen. Dabei wurden verschiedene Varianten vom vollständigen Rückzug des Bundes aus der identitas AG bis zur Verstaatlichung in Form einer Anstalt oder einer spezialgesetzlichen Aktiengesellschaft in Betracht gezogen. Die Prüfung ergab, dass der Betrieb der Tierverkehrsdatenbank bei der identitas AG belassen und der Bund im bisherigen Umfang Mehrheitsaktionär derselben bleiben soll. Ebenso sollen auch inskünftig Bundesvertreterinnen oder Bundesvertreter mit spezifischem Know-how im Verwaltungsrat Einsitz nehmen, damit der Bund entsprechend seinen Interessen vertreten ist. Folgende Gründe gaben den Ausschlag für diese Entscheide:

- Die Übertragung des Betriebs der Tierverkehrsdatenbank an eine Dritte hat sich bewährt.

- Mit der Mehrheitsbeteiligung nimmt der Bund seine Verantwortung im Bereich der Tiergesundheit und der Lebensmittelsicher-

heit wahr. Auf diesem Weg kann er direkt darauf Einfluss nehmen, dass der reibungslose und kontinuierliche Betrieb der Tierverkehrsdatenbank sichergestellt ist, was insbesondere aus tierseuchenpolizeilichen Gründen zwingend ist. Die Verfügbarkeit der Daten über den Tierverkehr und damit die Rückverfolgbarkeit sowie die sichere und korrekte Funktionsweise der Datenbank müssen jederzeit gewährleistet sein. Dies bedingt einen langfristig orientierten und fachlich hoch spezialisierten Betrieb. Namentlich auch im Krisen- oder Seuchenfall sind der zuverlässige Weiterbetrieb und die ununterbrochene Verfügbarkeit der Informationen und Leistungen unabdingbar.

- Die Mehrheitsbeteiligung steht im Einklang mit der Tatsache, dass der Bund mit der Ausrichtung von Entsorgungsbeiträgen (ca.

48 Mio. CHF pro Jahr) einen finanziellen Anreiz zur Datenlieferung an die identitas AG schafft und damit massgeblich zur Vollständigkeit der Datenerfassung in der Tierverkehrsdatenbank beiträgt.

- Die historisch gewachsene Kooperation von Privaten und Bund hat sich als erfolgreich erwiesen und soll weitergeführt werden.

Auch die privaten Aktionärinnen und Aktionäre der identitas AG leisten einen wesentlichen Beitrag zur Qualität der Tierverkehrsdatenbank. Ihr Einbezug stellt namentlich sicher, dass auch die Bedürfnisse der betroffenen Branchen und deren Know-how bei der Ausgestaltung der Tierverkehrsdatenbank gebührend berücksichtigt werden.

- Sowohl der Verwaltungsrat als auch die privaten Aktionärinnen und Aktionäre der identitas AG erachten es als zentral, dass der

Bund weiterhin am Unternehmen beteiligt bleibt.

Neu sollen die Beteiligung des Bundes an der identitas AG sowie die wichtigsten Eckpunkte der eignerpolitischen Steuerung gesetzlich verankert werden.

Der Bundesrat erlässt gestützt auf Artikel 45e die notwendigen Ausführungsbestimmungen zur Tierverkehrsdatenbank und zu den Aufgaben der identitas AG (bspw. mittels Ergänzung der geltenden TVD-Verordnung). Zur detaillierten Beschreibung der durch die identitas AG konkret zu erbringenden Leistungen bedarf es zusätzlich einer Leistungsvereinbarung zwischen dem Bund und der identitas AG.

Abs. 1

Absatz 1 schafft die gesetzliche Grundlage für die Beteiligung des Bundes an der identitas AG, einer Aktiengesellschaft des privaten Rechts. Die identitas AG erfüllt sämtliche Kriterien einer dezentralen Verwaltungseinheit im Sinne von Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe d der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19984 (RVOV). Sie wird deshalb in Anhang 1 derselben aufzunehmen sein und damit als Auftraggeberin für ihre nicht-gewerblichen Leistungen dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16. Dezember 19945 (BöB) unterstellt werden.

Abs. 2

Absatz 2 hält fest, dass die identitas AG mehrheitlich im Eigentum des Bundes steht. Zudem wird die bisherige Praxis, dass der Bund im Verwaltungsrat vertreten ist, gesetzlich verankert und präzisiert, dass es sich dabei um Vertreterinnen oder Vertreter des BLV und

4 SR 172.010.2

5 SR 172.056.1