Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/27: Änderung des Tierseuchengesetzes (TSG) · 13 Seiten
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Die Regelung in Buchstabe c, wonach sich strafbar macht, wer einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Verfügung zuwiderhandelt, findet sich mit gleichem Wortlaut in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c. Die zwei Bestimmungen unterscheiden sich lediglich im Bussenrahmen. Diese Differenzierung macht keinen Sinn, da nicht der Inhalt der Verfügung Schutzzweck der Strafnormen ist, sondern der Ungehorsam gegen die amtliche Verfügung. Es geht dabei um das reibungslose Funktionieren der staatlichen Organe, die staatliche Autorität, die sich auf Verfassung und Gesetz stützt. Aus diesem Grund werden die beiden Bestimmungen in Artikel 48a zusammengeführt und im Bussenrahmen vereinheitlicht. Demzufolge kann der bisherige Buchstabe c aufgehoben werden.
Abs. 2
Absatz 2 entspricht dem bisherigen Wortlaut.
Abs. 3
In der Regel ist der Bussenrahmen für eine fahrlässig begangene Übertretung halb so hoch wie für eine vorsätzlich begangene Übertretung. Diesem Grundsatz entsprechend wird der Maximalbetrag der Busse für die fahrlässige begangene Übertretung auf 20’000 Franken erhöht.
Art. 48 Übertretungen
Artikel 48 wird entsprechend den Änderungen in Artikel 47 angepasst. Die Bestimmung (Buchstabe b), wonach bestraft wird, wer den Vorschriften zuwiderhandelt, die von den Behörden des Bundes oder eines Kantons in Ausführung der aufgeführten Bestimmungen erlassen wurden, ist aufzuheben. So auch die Regelung (Buchstabe c), wonach sich strafbar macht, wer einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Verfügung zuwiderhandelt (siehe zu beiden Änderungen die Erläuterungen zu Art. 47 Abs. 1).
Art. 48a Zuwiderhandlung gegen eine Verfügung
Diese Bestimmung fasst die bisherigen Regelungen der Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c mit einem einheitlichen Bussenrahmen zusammen. Siehe dazu die Erläuterungen zu Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c. Zudem ist neu nur noch die vorsätzliche Begehung strafbar, da eine fahrlässige Zuwiderhandlung nur theoretisch denkbar ist. Der bisherige Inhalt von Artikel 48a wird in den neuen Artikel 48b verschoben.
Art. 48b Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Artikel 48a, der den Inhalt von Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) wiederholt und damit sowohl für die Strafverfolgung durch Bundesbehörden, als auch für die Strafverfolgung durch die kantonalen Behörden gilt. Wie in der neueren Gesetzgebung üblich, wird neu nicht mehr die ganze Bestimmung wiedergegeben, sondern es wird auf Artikel 6 VStrR verwiesen. Zusätzlich wird mit dem Verweis auf Artikel 7 VStrR die Sonderordnung bei Bussen bis 5’000 Franken auf die Strafverfolgung durch die kantonalen Behörden erweitert.
Art. 50
Der gewerbsmässige Viehhandel wird neu in Artikel 47 Absatz 1 erfasst, wobei gleichzeitig auch die Maximalbussen in dieser Bestimmung verdoppelt werden. In schweren Fällen (Art. 47 Abs. 2) kann auch eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe verhängt werden. Die Gewerbsmässigkeit könnte einen solchen schweren Fall darstellen. Aus diesen Gründen ist die besondere Straferhöhung für den Täter, der den Viehhandel gewerbsmässig betreibt, nicht mehr erforderlich.
Art. 51
Die bisher in Artikel 51 enthaltene Subsidiaritätsklausel wird in den Einleitungssatz von Artikel 47 Absatz 1 integriert, wie dies in anderen Gesetzen heute üblich ist.
Art. 54a
Der Inhalt des bisherigen Artikel 54a wird infolge der neuen Struktur in Bezug auf die Informationssysteme in die neuen Artikel 45c
– 45e verschoben.
Art. 56a Abs. 3
Es wird die Rechtsgrundlage für die Zweckbindung der Erträge aus der Schlachtabgabe entsprechend der bestehenden Praxis präzisiert.
Art. 57 Abs. 3 Bst. b und c sowie Abs. 4
Abs. 3 Bst. b
Nach dem aktuellen Wortlaut beauftragt diese Bestimmung das BLV, die Tierseuchenprävention zu fördern. Insbesondere ist es berechtigt, Früherkennungs- und Überwachungsprogramme durchzuführen. Programme zur Früherkennung und Überwachung eines Tierseuchenerregers machen jedoch nur eine geringe Anzahl der Vorhaben im Bereich Tierseuchenprävention aus. In der Regel werden Projekte und Aktivitäten durchgeführt, die nicht im eigentlichen Sinn als Programme zu verstehen sind; darunter fallen beispielsweise das sog. "Gesundheitsmonitoring Wild", bei welchem Tierkörper von Wildtieren, deren Todesursache unklar ist, untersucht werden und eine Diagnose erstellt wird, oder das sog. Lymphknotenmonitoring am Schlachthof zur Früherkennung und
18 SR 313.0