Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/27: Änderung des Tierseuchengesetzes (TSG) · 13 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
Vorentwurf
und erläuternder Bericht
zur Änderung des Tierseuchengesetzes
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
Die Kontrolle des Tierverkehrs ist von grosser Bedeutung für die Rückverfolgbarkeit von Tieren im Rahmen der Seuchenvorbeugung und -bekämpfung sowie für die Sicherheit von Lebensmitteln tierischer Herkunft. Aus diesem Grund ist der Bund verpflichtet, eine zentrale Datenbank (Tierverkehrsdatenbank) zu betreiben oder betreiben zu lassen. Die Verfügbarkeit der Daten über den Tierverkehr und damit die Rückverfolgbarkeit sowie die Korrektheit und Sicherheit der Datenbank müssen jederzeit gewährleistet sein. Dies bedingt einen langfristig orientierten und fachlich hoch spezialisierten Betrieb. Namentlich auch im Krisen- oder Seuchenfall sind ein zuverlässiger Weiterbetrieb und die ununterbrochene Verfügbarkeit der Informationen und Leistungen unabdingbar.
Seit der Inbetriebnahme im Jahr 1999 betreibt die identitas AG (ehemals Tierverkehrsdatenbank AG) die Tierverkehrsdatenbank im Auftrag des Bundes. Dieser hält seit 2002 51 % des Aktienkapitals der identitas AG. Die übrigen Aktien sind auf 16 Organisationen aus der Vieh- und Fleischbranche verteilt. Im Verwaltungsrat der identitas AG haben je ein Vertreter des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) und des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) zwei von zehn Sitzen inne. Eine eingehende Prüfung der Rolle des Bundes beim Betrieb der Tierverkehrsdatenbank hat ergeben, dass der Betrieb der Tierverkehrsdatenbank bei der identitas AG belassen und der Bund im bisherigen Umfang Mehrheitsaktionär bleiben soll (vgl. die Erläuterungen zu Art. 7a TSG).
Die formell-gesetzlichen Grundlagen zur Tierverkehrsdatenbank sind aktuell sehr allgemein gehalten. Der Bundesrat hat daher das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) eine Revision des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 (TSG) und/oder des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 (LwG) vorzubereiten, um die Beteiligung des Bundes an der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank, die eignerpolitischen Steuerungseckpunkte sowie die Übertragung des Betriebs gesetzlich zu regeln.
Die Gesetzesrevision bildet den Anlass, um punktuell Aktualisierungen des Tierseuchengesetzes vorzunehmen. Diese betreffen vor allem die übrigen Informationssysteme, das nationale Überwachungsprogramm sowie die Strafbestimmungen.
1.2 Die beantragte Neuregelung
Der Bund ist bereits heute nach Artikel 15a TSG verpflichtet, eine Tierverkehrsdatenbank zu betreiben bzw. betreiben zu lassen. Mit der Vorlage werden die Übertragung des Betriebs der Tierverkehrsdatenbank an eine externe Betreiberin, die identitas AG, die Beteiligung des Bundes an derselben sowie die eignerpolitischen Steuerungseckpunkte gesetzlich geregelt (Art. 7a). Gleichzeitig wird unter Änderung eines anderen Erlasses im Landwirtschaftsgesetz die gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung der Daten der Tierverkehrsdatenbank für agrarpolitische Zwecke (Art. 165gbisLwG) verankert.
Das BLV kann zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten sowie von Stoffen, die Träger eines Seuchenerregers sein können, einschränken oder verbieten. Neu soll es für die Beschreibung von Gebieten und Zonen in EU-Mitgliedstaaten, für die Einschränkungen in Bezug auf das Verbringen von bestimmten Tieren oder Tierprodukten bestehen (insbesondere Schutz- und Überwachungszonen), auf Beschlüsse der EU in der jeweiligen Landessprache verweisen können (Art. 24).
Die Bussen bei Übertretungen werden von maximal 20'000 Franken auf maximal 40'000 Franken erhöht. Zudem wird der Verstoss gegen Vorschriften zum gewerbsmässigen Viehhandel als strafbar erklärt, nachdem die entsprechenden Bestimmungen mit der Aufhebung der Interkantonalen Übereinkunft über den Viehhandel vom 13. September 1943 (Viehhandelskonkordat) weggefallen sind (Art. 47). Schliesslich werden die Strafbestimmungen in einzelnen Punkten formell an die heutigen Anforderungen angepasst.
Das BLV betreibt für die Unterstützung der gesetzlichen Vollzugsaufgaben von Bund und Kantonen im Veterinärbereich und im Bereich Lebensmittelsicherheit sowie für die Auswertung der diesbezüglichen Daten verschiedene Informationssysteme. Die Informationssysteme mit besonders schützenswerten Daten werden neu im Gesetz aufgeführt und es wird klar festgelegt, welche Behörden und Personen zu welchem Zweck die Daten in den Informationssystemen online bearbeiten oder abrufen dürfen (Art. 45c und Art. 45d).
Das BLV und die Kantone legen schon heute gemeinsam das Programm für die Überwachung des schweizerischen Tierbestandes fest. Neu soll insbesondere der Umfang der bereits heute vorgesehenen Abgeltungen an die Kantone präzisiert werden (Art. 57a).
1.3 Umsetzung
Die Umsetzung der neuen Vorschriften zur Tierverkehrsdatenbank erfolgt durch den Bund (Art. 7a TSG, Art. 45b TSG sowie Art. 165gbisLwG). Der Bundesrat erlässt gestützt auf Artikel 45e TSG die notwendigen Ausführungsbestimmungen zur Tierverkehrsdatenbank und zu den Aufgaben der identitas AG, wie er dies in der geltenden TVD-Verordnung vom 26. Oktober 20113 (insbesondere
4. Abschnitt) bereits zu einem grossen Teil getan hat. Die neuen zusätzlich notwendigen Ausführungsbestimmungen können beispielsweise in die TVD-Verordnung integriert werden.
Der Bund (BLV) wird beim Erlass von Ein- oder Durchfuhrverboten bzw. weiteren Beschränkungen für die Beschreibung der betroffenen Gebiete und Zonen in EU-Mitgliedstaaten auf Beschlüsse der EU verweisen und damit Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a direkt umsetzen.