Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/27: Änderung des Tierseuchengesetzes (TSG) · 13 Seiten

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Die Informationssysteme nach den Artikeln 165c und 165d LwG, die ebenfalls Tierdaten beinhalten, gehören nicht zum Informationssystem zu Tierdaten.

Abs. 1

Die Daten der Tierverkehrsdatenbank sollen neben dem Vollzug der Tierseuchen- auch jenen der Landwirtschaftsgesetzgebung unterstützen. Hierzu sollen diese Daten als Grundlage dienen und entsprechen im Rahmen des Vollzugs agrarpolitischer Massnahmen bearbeitet werden dürfen.

Die Tierdaten der Tierverkehrsdatenbank werden beispielsweise für den Vollzug folgender Massnahmen benötigt:

 Auf der Basis des gemeldeten Tierverkehrs von Tieren der Rinder- oder Pferdegattung (Pferde neu seit 2018) werden die Grossvieheinheiten (GVE) aufgrund von Artikel 21 der TVD-Verordnung in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 1 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201324 (DZV) berechnet bzw. die Anzahl Tiere am Stichtag (1. Januar) bestimmt. Die berechneten Werte werden den Kantonen für die Berechnung der RAUS25-, BTS26-, Alpungs- und Sömmerungsbeiträge und deren Auszahlung bereitgestellt.

 Die berechneten Tierdaten werden zusätzlich im Kontext der Berechnung des Mindesttierbesatzes für Versorgungssicherheitsbeiträge (Art. 50 Abs. 4 DZV), des Betrages für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion (Art. 71 Abs. 3 DZV) sowie für statistische Zwecke nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 30. Juni 199327 über das Betriebs- und Unternehmensregister verwendet.

 Zur Umsetzung von Artikel 48 LwG wird für die Zuteilung der Zollkontingentsanteile nach der Zahl der geschlachteten Tiere auf die Schlachtmeldungen der Tierhalterinnen und Tierhalter an die Tierverkehrsdatenbank abgestellt. Die entsprechenden Ausführungsbestimmungen sind in den Artikeln 24 und 24b der Verordnung vom 26. November 200328 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (SV; SR 916.341) sowie in Artikel 21 und in Anhang 1 der TVD-Verordnung enthalten.

 Gemäss Artikel 49 LwG in Verbindung mit Artikel 3 SV müssen die Schlachtbetriebe das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren an die Tierverkehrsdatenbank übermitteln.

 Die Ausrichtung der Beiträge gemäss Artikel 45a TSG basiert auf den Geburts- und Schlachtmeldungen der Tierhalterinnen und Tierhalter an die Tierverkehrsdatenbank. Die Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank erstellt eine Abrechnung und zahlt die Beiträge aus. Die entsprechenden Ausführungsbestimmungen sind in Artikel 3 der TVD-Verordnung und in den Artikeln 2 und 3 der Verordnung vom 10. November 200429 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (SR 916.407) enthalten.

Abs. 2

Absatz 2 sieht vor, dass der Bundesrat weitere Aufgaben, die den Vollzug agrarpolitischer Massnahmen betreffen oder deren Vollzug unterstützen, per Verordnungsrecht direkt an die identitas AG übertragen kann. Zu nennen sind hier z. B. die Übertragung des sogenannten GVE-Rechners (siehe Erläuterungen zu Abs. 1) und die Übertragung des Helpdesks für das Internetportal Agate. Da die Tierverkehrsdatenbank einzig über das Internetportal Agate erreichbar ist, ergeben sich auch bei Zugriffsproblemen enge Verbindungen bzw. Kausalitäten zur Lösungsfindung. Es können somit im Benutzer-Support Synergien geschaffen werden, indem Probleme unabhängig davon, ob diese nun beim Portal oder bei der Tierverkehrsdatenbank selber liegen, von einer Stelle analysiert und gelöst werden können. Aufgrund der fachlichen Vertrautheit der identitas AG mit der Landwirtschaftsthematik soll dem Bundesrat z.B. auch ermöglicht werden, den 1st-Level-Support für das Informationssystem HODUFLU (Art 165f LwG) direkt der identitas AG zu übertragen.

Kommt hinzu, dass fast 90% der Helpdesktickets direkt oder indirekt die Tierverkehrsdatenbank betreffen und von der nachgelagerten Supportorganisation zu lösen sind.

Abs. 3

Absatz 3 gibt dem Bundesrat die Kompetenz, die Aufgabenübertragung und die Bearbeitung der Daten auf Verordnungsstufe zu regeln.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Die Vorlage hat weder finanzielle, noch personelle Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden.

Dem Bund erwachsen aus den Anpassungen der Gesetzesbestimmungen im Bereich der Informationssysteme keine Mehrbelastungen.

Die Vereinfachung der Finanzflüsse zur Abgeltung der an die identitas AG übertragenen Aufgaben erfolgt haushaltsneutral. Die identitas AG wird die Gebühren neu als Einnahmen in ihrer Erfolgsrechnung ausweisen. Dadurch entfallen dem Bund diese Gebühreneinnahmen. Im Gegenzug wird der Bund aber keine weiteren Zahlungen an die identitas AG leisten.

24SR 910.13

25RAUS = regelmässiger Auslauf im Freien

26BTS = besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme

27 SR 431.903

28 SR 916.341

29 SR 916.407